Neben dem für alle Betriebe des Baugewerbes verbindlichen arbeitnehmerbezogenen Melde- und Abrechnungsverfahren bietet die SOKA-BAU auch das sogenannte Spitzenausgleichsverfahren an, für das sich die Betriebe freiwillig entscheiden können.
Bei Teilnahme an diesem Verfahren ergeben sich für die Unternehmen einige Vorteile, insbesondere eine Erhöhung der Liquidität, da durch die Saldierung der Erstattungsansprüche und Beitragsverpflichtungen keine monatliche Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und Winterbeschäftigungs-Umlage mehr erfolgt.
Ein Unternehmen, das an diesem Verfahren teilnimmt, rechnet nur noch dreimal im Jahr statt bisher monatlich mit den Sozialkassen ab. Der Arbeitgeber kann jederzeit zum Spitzenausgleichsverfahren wechseln. Ein Intervallzeitraum beginnt immer an einem Monatsersten. Mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Intervallbeginn sollte der Arbeitgeber die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren bei der Zusatzversorgungskasse beantragen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist eine ordnungsmäßige Erfüllung der Melde- und Zahlungspflicht in den vergangenen 12 Monaten.
Nach dem Ablauf eines Intervalls werden die Beitragsansprüche der Sozialkassen und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegeneinander aufgerechnet. Entsteht ein Saldo zugunsten des Unternehmens, wird zunächst ein eventuell bestehender Sollsaldo bei der Winterbeschäftigungs-Umlage ausgeglichen. Verbleibt dann noch ein restliches Guthaben, wird dieses erstattet. Ergibt sich ein Saldo zugunsten der Sozialkasse, muss das Unternehmen diesen Betrag bis spätestens zum letzten des Monats, der auf das Spitzenausgleichsintervall folgt, an SOKA-BAU überweisen.
An die Intervallregelung ist der Arbeitgeber 12 Monate gebunden. Danach kann er die Intervalle ändern. Darüber hinaus soll die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren grundsätzlich für mindesten 12 Monate gelten.
Intervalle beim Spitzenausgleichsverfahren
Der Arbeitgeber beginnt mit dem 4-monatigen Abrechnungsintervall am 1.5.2023. Die Intervalle sehen dann wie folgt aus:
Intervall 1: |
1.5.–31.8.2024 |
Intervall 2: |
1.9.–31.12.2024 |
Intervall 3: |
1.1.–30.4.2025 |
Der Arbeitgeber kann jederzeit mit einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Intervalls (31.8.2024, 31.12.2024, 30.4.2025 usw.) aus dem Spitzenausgleichsverfahren ausscheiden. Ebenso könnte er im o. a. Beispiel die Intervalle mit einer 6-wöchigen Frist ab dem 1.5.2025 ändern.
Darüber hinaus endet die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren, wenn
- der Arbeitgeber mit der Beitragsmeldung oder Beitragszahlung gegenüber der Zusatzversorgungskasse in Verzug ist,
- der Arbeitgeber mit dem Meldeverfahren gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse in Verzug ist,
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eingeleitet wurde,
- der Arbeitgeber Urlaubsvergütungserstattung beantragt, obwohl er diese an seine Arbeitnehmer noch nicht ausgezahlt hat.
In den ersten beiden Fällen ist die Sozialkasse verpflichtet, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen und ihm eine Frist von 14 Kalendertagen einzuräumen, um seinen Meldeverpflichtungen nachzukommen. Nutzt der Arbeitgeber diese Aufforderung fristgerecht, endet das Spitzenausgleichsverfahren nicht.
Bei Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens sind die gegenseitigen Ansprüche aufzurechnen und der etwaige Saldo von der Kasse an den Arbeitgeber bzw. umgekehrt zu überweisen.
In das Spitzenausgleichsverfahren kann auch die Winterbeschäftigungs-Umlage einbezogen werden. Durch die Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine muss auch die Winterbeschäftigungs-Umlage nur 3-mal (bzw. 2-mal) jährlich abgeführt werden. Bei der Saldierung werden immer zuerst die Winterbeschäftigungs-Umlagebeiträge ausgeglichen. Auch weiterhin können für die Überweisung der Winterbeschäftigungs-Umlage die von der Kasse zur Verfügung gestellten Überweisungsträger verwendet werden bzw. die Kontoverbindung genutzt werden.