1 Kalendermonat
Sozialversicherungsrechtlich einerseits sowie arbeits- als auch steuerrechtlich andererseits müssen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht immer übereinstimmen. Der Entgeltabrechnungszeitraum ist ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung.
Sozialversicherungsrechtlich ist grundsätzlich der Kalendermonat als Beitragsperiode anzusehen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Kalendertagen angesetzt.
2 Abrechnungszeitraum ist nicht Kalendermonat
Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze
Abrechnungszeitraum |
Januar 2024 |
Arbeitsentgelt |
7.600 EUR |
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus |
5.175 EUR |
Beiträge zur allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung aus |
7.550 EUR |
Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 16.12.2023 bis 15.1.2024), dann ist dieser Zeitraum in 2 Abrechnungszeiträume aufzuteilen. In diesen Zeiträumen sind die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (16.12. bis 31.12.2023 und 1.1. bis 15.1.2024) zu berücksichtigen.
Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.
Änderung Beitragssatz/-bemessungsgrenzen
Abrechnungszeitraum |
16.12.2023 bis 15.1.2024 |
Arbeitsentgelt |
7.600,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenzen |
16.12. bis 31.12.2023 |
Kranken-/Pflegeversicherung (59.850 EUR × 15 : 360) |
2.493,75 EUR |
Renten-/Arbeitslosenversicherung (87.600 EUR × 15 : 360) |
3.650,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenzen |
1.1. bis 15.1.2024 |
Kranken-/Pflegeversicherung (62.100 EUR × 15 : 360) |
2.587,50 EUR |
Renten-/Arbeitslosenversicherung (90.600 EUR × 15 : 360) |
3.775,00 EUR |
3 Zuordnung von Einmalzahlung
Die Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen.
Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei
bestehendem Beschäftigungsverhältnis
- dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung,
beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres,
Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und Überschreiten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres. Sonderregelung existiert nach § 23a Abs. 4 SGB IV.