Begriff

Lohnausgleich bezieht sich meist auf den tarifvertraglichen Prozess bei einer Arbeitszeitverkürzung. Die wöchentliche Arbeitsstundenzahl wird z. B. von 40 auf 35 Stunden gesenkt und der Monatslohn bleibt gleich (= voller Lohnausgleich).

Die monatliche Vergütungshöhe insgesamt bleibt von diesem Prozess meist unberührt. Lediglich der Lohn im Verhältnis zur Summe der geleisteten Arbeitsstunden steigt an. Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Besteuerung des laufenden Arbeitslohns s. § 38a EStG. BFH Urteil v. 11.2.1993, VI R 66/91, BStBl 1993 II S. 450.

Sozialversicherung: Die Definition zu laufendem Arbeitsentgelt im Sozialgesetzbuch findet sich in § 14 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Lohnausgleich pflichtig pflichtig

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