4.1.1 Übernahme der ELStAM-Daten
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgerufenen ELStAM-Daten in das für den Arbeitnehmer zu führende Lohnkonto zu übernehmen.[1] Dasselbe gilt für die vom Arbeitnehmer ersatzweise vorgelegte Papierbescheinigung in Fällen, in denen eine elektronische Datenübermittlung (noch) nicht möglich ist.[2] Es handelt sich hierbei zunächst um die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die im Lohnkonto aufzuzeichnen sind:
- Name,
- Geburtstag,
- Anschrift sowie
- ggf. die persönliche Identifikationsnummer.
Ferner sind die (elektronischen) Besteuerungsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen:
- Steuerklasse,
- Zahl der Kinder,
- Religionszugehörigkeit,
- etwaige Steuerfreibeträge, die als ELStAM vom Finanzamt festgestellt worden sind, sowie
- ein Hinzurechnungsbetrag, wenn der Arbeitnehmer die Übertragung des Grundfreibetrags auf ein 2. Dienstverhältnis geltend gemacht hat.[3]
4.1.2 Arbeitnehmer ohne Inlandswohnsitz
Auch für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz im Inland oder für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto zu führen. Sie erhalten weiterhin in bestimmten Fällen (Grenzpendler nach § 1 Abs. 3 EStG oder bei Berücksichtigung von Lohnsteuer-Freibeträgen) eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform.[1] Für die dort eingetragenen Merkmale gilt das Entsprechende. Bei diesem Personenkreis sind ausschließlich folgende Merkmale in das Lohnkonto zu übertragen:
- die Steuerklasse (zulässig sind nur die Steuerklassen I und VI) sowie ggf.
- ein gewährter Freibetrag für Werbungskosten und
- bestimmte Sonderausgaben.[2]
Mangels Kirchensteuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer entfällt die Angabe der Religionszugehörigkeit.
s. Arbeitspapiere.
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