Auch für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz im Inland oder für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto zu führen. Sie erhalten weiterhin in bestimmten Fällen (Grenzpendler nach § 1 Abs. 3 EStG oder bei Berücksichtigung von Lohnsteuer-Freibeträgen) eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform.[1] Für die dort eingetragenen Merkmale gilt das Entsprechende. Bei diesem Personenkreis sind ausschließlich folgende Merkmale in das Lohnkonto zu übertragen:
- die Steuerklasse (zulässig sind nur die Steuerklassen I und VI) sowie ggf.
- ein gewährter Freibetrag für Werbungskosten und
- bestimmte Sonderausgaben.[2]
Mangels Kirchensteuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer entfällt die Angabe der Religionszugehörigkeit.
s. Arbeitspapiere.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen