Leisten Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ihnen ein sog. BAV-Förderbetrag gewährt.[1]

Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer diese Förderbeträge entnehmen und gesondert absetzen. Der Kürzungsbetrag sowie die Anzahl der Arbeitnehmer für die der Förderbetrag beantragt wird, sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Kennziffern 45 und 90 einzutragen.[2]

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