1 Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung) ist nicht zulässig. Den Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt.
Lohnsteuer-Anmeldung auch bei "Nullmeldung"
In der Lohnsteuer-Anmeldung ist insbesondere anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldezeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen ist. War im Anmeldezeitraum Lohnsteuer vom Arbeitgeber weder einzubehalten noch zu übernehmen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache.
Aufschlüsselung nach Bezugsjahren
Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht.
Die hierfür erforderlichen Kennzahlen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.
Pauschale Lohnsteuer anmelden und abführen
Die anzumeldende pauschale Lohnsteuer ist gesondert einzutragen.
Bei der Pauschalbesteuerung von Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten ist nur die pauschale Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, die der Arbeitgeber mit dem Steuersatz von 5 %, 20 % oder 25 % des Arbeitslohns berechnet hat.
Keine Lohnsteuer-Anmeldung für 2-%-Pauschalabgabe
Die Lohnsteuer für Minijobber, die mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitslohns erhoben wird, ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und an diese abzuführen.
Darüber hinaus ist in einer weiteren Zeile die Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives i. H. v. 30 % nach § 37b EStG gesondert einzutragen.
2 Abzuziehende Beträge
Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Beträge absetzen. Nach Abzug dieser gesondert einzutragenden Beträge ergibt sich die abzuführende Lohnsteuer.
2.1 Besatzung von Handelsschiffen
Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer der Besatzungsmitglieder eigener oder gecharterter Handelsschiffe abziehen. Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027. Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder (einschließlich des Servicepersonals), die ein Seefahrtsbuch besitzen und die in einem zusammenhängenden Dienstverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigt sind.
Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaates führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.
2.2 BAV-Förderbetrag
Leisten Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ihnen ein sog. BAV-Förderbetrag gewährt.
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer diese Förderbeträge entnehmen und gesondert absetzen. Der Kürzungsbetrag sowie die Anzahl der Arbeitnehmer für die der Förderbetrag beantragt wird, sind in der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Kennziffern 45 und 90 einzutragen.
3 Abgabefrist und Anmeldezeitraum
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Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach der Höhe der für das Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer. Anmeldezeitraum ist:
- der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR betragen hat;
- das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber höchstens 5.000 EUR betragen hat;
- das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat.
Maßgebend für die Bestimmung des Anmeldezeitraums ist die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer aller Mitarbeiter ohne Kürzung um den Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder.
4 Abführung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber muss zu den gleichen Terminen, zu denen die Lohnsteuer anzumelden ist, die angemeldete Lohnsteuer ...