Für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte darf der Arbeitgeber, wenn er bestimmte Zwecke (u. a. mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche) verfolgt, auf Antrag weiterhin den Beitragsnachweis auf Vordrucken erstatten. Dazu muss er glaubhaft machen, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.[1]

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