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Lohnsteuer-Anmeldung und Beitragsnachweis: Verfahren / 2.2 Schätzung der Beitragsschuld

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Für eine Schätzung der Beitragsschuld genügt die Tatsache, dass der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht worden ist. Welchen Grund dies hat, ist unerheblich. Worauf sich die Krankenkasse bei ihrer Schätzung der Höhe nach im konkreten Fall stützt, bleibt ihr überlassen. Dass sich die Schätzung des Arbeitsentgelts innerhalb der dafür in Betracht kommenden Spanne an deren oberem Rand orientiert, ist zulässig und im Zweck der Schätzung begründet, weil damit ein gewisser Druck auf den Beitragsschuldner ausgeübt wird.

 
Wichtig

Schätzung kann im Nachhinein erhöht werden

Die Schätzung der Beitragsschuld ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Für den Fall, dass eine spätere Nachprüfung eine höhere Beitragsschuld ergibt, wird eine Schätzung durch die Einzugsstelle immer unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt.

2.2.1 Abzug der Arbeitnehmeranteile

Die Einzugsstelle fordert zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Beitragsnachweises auf. Der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer nicht den geschätzten Gesamtsozialversicherungsbeitrag in dessen Beitragsanteil abziehen, sondern nur den sich aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ergebenden Beitragsanteil.

2.2.2 Rücknahme der Schätzung

Die Schätzung des für die Beitragsberechnung maßgebenden Arbeitsentgelts gilt so lange, bis der Nachweis ordnungsmäßig eingereicht wird.[1] Sobald der Beitragsnachweis ordnungsgemäß eingereicht wird, ist die Schätzung zurückzunehmen. Aufgrund der Schätzung gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind mit der tatsächlichen Beitragsschuld zu verrechnen. Der Arbeitgeber kann bei Überzahlung sowohl die sofortige Rückzahlung verlangen als auch den Überschuss zur Verrechnung mit späteren Zahlungen (etwa im nachfolgenden Beitragsmonat) bei der Einzugsstelle belassen.

[1] § 28f Abs. 3 SGB IV.

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