Die Schätzung des für die Beitragsberechnung maßgebenden Arbeitsentgelts gilt so lange, bis der Nachweis ordnungsmäßig eingereicht wird.[1] Sobald der Beitragsnachweis ordnungsgemäß eingereicht wird, ist die Schätzung zurückzunehmen. Aufgrund der Schätzung gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind mit der tatsächlichen Beitragsschuld zu verrechnen. Der Arbeitgeber kann bei Überzahlung sowohl die sofortige Rückzahlung verlangen als auch den Überschuss zur Verrechnung mit späteren Zahlungen (etwa im nachfolgenden Beitragsmonat) bei der Einzugsstelle belassen.

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