Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit seinem Anteil an die Krankenkasse abzuführen. Die Regelungen zur Fälligkeit, der Stundung der Beiträge als auch der Verjährung der Beitragsforderungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
6.1 Arbeitgeberhaftung
Auch wenn der Arbeitgeber selbst nur Nettolöhne zahlt, hat er den Umfang der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile nach dem Bruttolohnbetrag zu berechnen. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitnehmer zu entlohnen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, muss er den auszuzahlenden Lohn entsprechend kürzen. Wenn er dies nicht tut, kann er sich nicht darauf berufen, weitere Geldmittel hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Eine derartige Handlung stellt einen Straftatbestand dar.
Einbehalt überhöhter Arbeitnehmeranteile
Behält der Arbeitgeber bei seinem Beschäftigten einen höheren, unrichtigen Betrag als Arbeitnehmeranteil vom Entgelt ein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Auch eine von § 28g SGB IV abweichende Verteilung auf die Lohnzeiten ist unzulässig und strafbar.
6.2 Arbeitnehmeranteile
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Folglich muss der Arbeitnehmer den Abzug seiner Anteile an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen vom Entgelt hinnehmen. Auf diese Abzugsmöglichkeit hat der Arbeitgeber einen Anspruch. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf den Abzug vom laufenden Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, sondern auch auf sonstige beitragspflichtige Einnahmen – insbesondere von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf den Beitragsanteil des Beschäftigten nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen.
Einbehalten hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile dann, wenn er die vertraglich vereinbarte Vergütung – um die entsprechenden Arbeitnehmeranteile gekürzt – auszahlt.
Arbeitgeber trägt Arbeitnehmeranteile bei geringem Entgelt
Für Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR hat der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen.
6.2.1 Allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge
Die hälftige Verteilung der Beitragslast gilt auch für die Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung die Beiträge grundsätzlich zu je 1,7 %. Soweit Versicherte den Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in Höhe von 0,6 % zu zahlen haben, tragen sie diesen Beitragszuschlag allein. Somit beträgt bei Kinderlosigkeit des Versicherten der Arbeitgeberanteil 1,7 %, der Arbeitnehmeranteil dagegen 2,3 % (gesamt 4,0 %).
Tragung der Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung in Sachsen
Die Beitragslast des Arbeitnehmers in der Pflegeversicherung ist noch höher, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland liegt, in dem ein landesweiter Feiertag nicht abgeschafft wurde. Der Freistaat Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem kein Feiertag gestrichen wurde. Daher müssen die Beschäftigten dort den Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein tragen. Der weitere Teil des Beitragssatzes von 2,4 % ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten je zur Hälfte aufzubringen. Dadurch ergibt sich in Sachsen die Situation, dass der Pflegeversicherungsbeitrag mit 2,2 % vom Beschäftigten und mit 1,2 % vom Arbeitgeber getragen wird. Bei Kinderlosigkeit des Versicherten erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um weitere 0,6 %. Dieser beträgt dann insgesamt 2,8 %.
Schuldner der Beitragsanteile
Nicht der Versicherte ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile Schuldner der Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht des Versicherten äußert sich lediglich darin, dass er verpflichtet ist, sich seine Beitragsanteile vom Entgelt abziehen zu lassen. Der tatsächliche Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt ist die praktizierte Aufrechnung des Arbeitgebers mit seiner Forderung an den Arbeitnehmeranteilen gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der sich der Beschäftigte zum eigenen Nachteil verpflichtet, auch den Abzug der Arbeitgeberanteile zu dulden, ist nichtig.
Beitragsanteile für Beamte und beschäftigte Rentner
Bezüglich der Beitragsanteile für Beamte und beschäftigte Rentner sind Besonderheiten zu berücksichtigen.
6.2.2 Arbeitnehmeranteile in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Abweichend von dem Grundsatz der gleichen Beitragsanteile tragen die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Per...