Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Folglich muss der Arbeitnehmer den Abzug seiner Anteile an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen vom Entgelt hinnehmen. Auf diese Abzugsmöglichkeit hat der Arbeitgeber einen Anspruch. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf den Abzug vom laufenden Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, sondern auch auf sonstige beitragspflichtige Einnahmen – insbesondere von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf den Beitragsanteil des Beschäftigten nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen.
Einbehalten hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile dann, wenn er die vertraglich vereinbarte Vergütung – um die entsprechenden Arbeitnehmeranteile gekürzt – auszahlt.
Arbeitgeber trägt Arbeitnehmeranteile bei geringem Entgelt
Für Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 325 EUR hat der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen.
6.2.1 Allein vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge
Die hälftige Verteilung der Beitragslast gilt auch für die Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung die Beiträge grundsätzlich zu je 1,7 %. Soweit Versicherte den Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in Höhe von 0,6 % zu zahlen haben, tragen sie diesen Beitragszuschlag allein. Somit beträgt bei Kinderlosigkeit des Versicherten der Arbeitgeberanteil 1,7 %, der Arbeitnehmeranteil dagegen 2,3 % (gesamt 4,0 %).
Tragung der Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung in Sachsen
Die Beitragslast des Arbeitnehmers in der Pflegeversicherung ist noch höher, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland liegt, in dem ein landesweiter Feiertag nicht abgeschafft wurde. Der Freistaat Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem kein Feiertag gestrichen wurde. Daher müssen die Beschäftigten dort den Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein tragen. Der weitere Teil des Beitragssatzes von 2,4 % ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten je zur Hälfte aufzubringen. Dadurch ergibt sich in Sachsen die Situation, dass der Pflegeversicherungsbeitrag mit 2,2 % vom Beschäftigten und mit 1,2 % vom Arbeitgeber getragen wird. Bei Kinderlosigkeit des Versicherten erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um weitere 0,6 %. Dieser beträgt dann insgesamt 2,8 %.
Schuldner der Beitragsanteile
Nicht der Versicherte ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile Schuldner der Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht des Versicherten äußert sich lediglich darin, dass er verpflichtet ist, sich seine Beitragsanteile vom Entgelt abziehen zu lassen. Der tatsächliche Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt ist die praktizierte Aufrechnung des Arbeitgebers mit seiner Forderung an den Arbeitnehmeranteilen gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der sich der Beschäftigte zum eigenen Nachteil verpflichtet, auch den Abzug der Arbeitgeberanteile zu dulden, ist nichtig.
Beitragsanteile für Beamte und beschäftigte Rentner
Bezüglich der Beitragsanteile für Beamte und beschäftigte Rentner sind Besonderheiten zu berücksichtigen.
6.2.2 Arbeitnehmeranteile in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Abweichend von dem Grundsatz der gleichen Beitragsanteile tragen die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Personen die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären. Den verbleibenden Teil der Rentenversicherungsbeiträge tragen die Arbeitgeber. Damit soll erreicht werden, dass die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer beitragsmäßig nicht stärker belastet werden als andere Arbeitnehmer.
6.2.3 Arbeitgeberanteil für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Regelaltersrente
Beitragsanteil zur Rentenversicherung
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer, die
- nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
- als Versorgungsbezieher, wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze,
- bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze wegen einer Beitragserstattung
rentenversicherungsfrei sind, die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags zu entrichten, der zu entrichten wäre, wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig wäre. Soweit es sich um eine Person handelt, die der knappschaftlichen Rentenversicherung angehören würde, ist der auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen.
Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmer sind nach Ablauf des Monats, in dem sie das Le...