Um das Haftungsrisiko im Lohnsteuerverfahren so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet aus.

Rechtswirkungen auf Lohnsteuer-Abzugsverfahren beschränkt

Die Rechtsprechung beschränkt die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren, ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Anrufungsauskunft gestellt hat.[1]

Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers ist die Finanzverwaltung aber nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilte Anrufungsauskunft gebunden.[2]

 
Praxis-Tipp

Verbindliche Auskunft beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einholen

Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, hat darauf zu achten, dass er zusätzlich bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine verbindliche Auskunft einholt.[3]

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