Dem Finanzamt ist es in diesen Fällen allerdings nicht gänzlich verwehrt, Lohnsteuerfehlbeträge nachzufordern. Die Änderungssperre wirkt gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nur im Lohnsteuerverfahren. Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nachfordern.[1] Allerdings schließt sie eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer nicht aus. Soweit die Festsetzungsverjährung dem nicht im Wege steht, können beim Arbeitnehmer bereits bestandskräftige Einkommensteuer-Veranlagungen wegen der festgestellten neuen Tatsachen gleichwohl geändert werden.[2]

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