Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen neuen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an, die ihm die Steuerabzugsmerkmale des Mitarbeiters zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.
Die früheren Regelungen hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug sind unverändert. Der Wegfall der Papierlohnsteuerkarte hat jedoch zwangsläufig Änderungen im formellen Antragsverfahren bewirkt.
ELStAM-Verfahren für beschränkt Steuerpflichtige
Seit 2020 ist der elektronische Abruf der ELStAM-Daten für beschränkt Steuerpflichtige möglich. Die hierfür erforderliche Vergabe der persönlichen Identifikationsnummer (IdNr) erfolgt auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt. Der Abruf der ELStAM ist bis auf Weiteres aber nur für solche Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland möglich, bei denen keine Lohnsteuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Ebenfalls aus technischen Gründen vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen bleiben ausländische Arbeitnehmer, die als sog. Grenzpendler auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Mit einer Einbeziehung dieser beiden Personenkreise – beschränkt Steuerpflichtige, für die ein Lohnsteuerfreibetrag als ELStAM eingetragen ist, und unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler mit ausländischem Wohnsitz – ist wegen der aufwendigen technischen Umsetzung frühestens ab 2026 zu rechnen.
1.1 Gültigkeitsdauer der ELStAM
Die ELStAM der Steuerklassen und Kinderfreibeträge gelten so lange, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Nur für das Faktorverfahren bzw. für die Lohnsteuerfreibeträge gilt das Kalenderjahrprinzip, d. h. die auf den Veranlagungszeitraum bezogene Gültigkeit liegt bei einem Zeitraum von 2 Jahren. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM-Daten, die für den Lohnsteuerabzug von seinem Arbeitslohn verwendet werden, sich vom Finanzamt mitteilen zu lassen. Für die Antragstellung ist der seit 2025 einseitige Hauptvordruck für den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" ab 2025 sowie die "Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" zu verwenden.
1.2 Änderungen der ELStAM
Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind nur erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch geändert, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden.
Eine Antragstellung ist nur noch erforderlich, wenn die Änderung nicht auf melderechtliche Daten zurückzuführen ist, die im ELStAM-Verfahren zu einer automatischen Korrektur der Steuerklasse bzw. Kinderfreibetragszahl führen. Für das Lohnsteuerverfahren 2025 bedeutet dies, dass zum 1.1.2025 diejenigen ELStAM-Daten weitergelten, die antragsunabhängig Dauergültigkeit haben. Für die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale "Faktorverfahren" und "Lohnsteuerfreibetrag" gilt dasselbe, wenn diese wegen ihrer 2-jährigen Gültigkeitsdauer für 2025 weiterhin wirksam sind. Alle anderen antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dagegen nur dann weiter berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2025 einen entsprechenden (neuen) Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellt. Für die Kinderfreibetragszähler bzw. Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für die Lohnsteuerfreibeträge gilt dies immer dann, wenn diese nicht in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2025 bescheinigt sind.
Freibeträge können für 2 Jahre beantragt werden
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine 2-jährige Gültigkeitsdauer für die Bescheinigung der Lohnsteuerfreibeträge geltend zu machen. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, für die in der ELStAM-Datenbank eine mehrjährige Gültigkeitsdauer bescheinigt werden kann. Arbeitnehmer haben die Wahl, Freibeträge mit 1- oder 2-jähriger Gültigkeitsdauer zu beantragen. In den amtlichen Hauptvordruck des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung wurde hierzu ein Ankreuzfeld aufgenommen. Eine erneute Antragstellung ist für den Lohnsteuerabzug 2025 nicht erforderlich, wenn Freibeträge für das Lohnsteuerverfahren 2024 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2025 bescheinigt worden sind. Freibeträge sind im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2025 nur dann zu beantragen, wenn sie erstmals bei der Lohnabrechnung ab 1.1.2025 zum Abzug kommen sollen oder wenn sie nur bis zum 31.12.2024 gültig sind.
1.3 Steuerklassenwahl: Faktor gilt für 2 Jahre
Die Gültigkeitsdauer des vom Wohnsitzfinanzamt berechneten Faktors für einen Zeitraum...