Ohne Beachtung eines Mindestbetrags kann ein Freibetrag in den ELStAM eingetragen werden wegen

  • eines Pauschbetrags für Behinderte und Hinterbliebene,
  • eines Freibetrags für Grundbesitz,
  • voraussichtlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten,
  • der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie für energetische Sanierungskosten am eigengenutzten Wohneigentum,
  • des Erhöhungsbetrags von 240 EUR, den ein Alleinerziehender für das zweite und jedes weitere in seinem Haushalt lebende Kind neben dem Grund-Entlastungsbetrag von 4.260 EUR erhalten kann.[1]

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