12.1 Antragstellung
Ein Freibetrag in den ELStAM setzt einen formellen Antrag voraus. Die Antragsformulare für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ab 2025 sind teilweise geändert worden. Der bisherige zweiseitige Hauptvordruck, der auch das vereinfachte Antragsverfahren umfasste, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Freibeträge oder höheren Kinderfreibetragszähler als im Vorjahr geltend machte, wurde in einen einseitigen Vordruck geändert. Der Hauptvordruck beinhaltet im Wesentlichen nur noch die persönlichen Daten des antragstellenden Arbeitnehmers.
Amtlichen Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwenden
Für die Antragstellung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der 1-seitige Hauptvordruck zu verwenden, der je nach Bedarf um die Anlagen "Kind", "Werbungskosten" oder "Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen" und um die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen" ergänzt werden muss.
Der 1-seitige Hauptvordruck umfasst neben den persönlichen Angaben des Arbeitnehmers nicht mehr das vereinfachte Antragsverfahren. Wird die Eintragung eines Steuerfreibetrags beantragt, ist der Hauptvordruck wie bisher um die dazugehörige(n) Anlage(n) zu ergänzen.
Vereinfachter Antrag
Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Gewährung eines Freibetrags gilt das vereinfachte Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags. Für die vereinfachte Antragstellung ist ab 2025 der 1-seitige Hauptvordruck zu verwenden und um die neu aufgelegte "Anlage Vereinfachter Antrag/Sonstiges" zu ergänzen.
12.2 Antragsfrist
Den Antrag für die Gewährung eines Steuerfreibetrags in den ELStAM kann der Arbeitnehmer ab 1.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des Kalenderjahres stellen, für das der Freibetrag gelten soll. Er ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder online über ELSTER beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
Beginn der Antragsfrist ab 2025 auf November verschoben
Erstmals ab dem Antragsverfahren 2025 wird die Antragsfrist aus praktischen Erwägungen mit Blick auf das Antragsverhalten der Steuerbürger, die eine Antragstellung vor allem zum Jahreswechsel bevorzugen, um einen Monat verschoben. Als Beginn der Antragsfrist wird gesetzlich der 1.11. des Vorjahres festgelegt, für das der Freibetrag gelten soll. Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2025 kann demzufolge der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag frühestens ab dem 1.11.2024 bei seinen ELStAM-Daten eintragen lassen.
12.3 Schriftlicher Ablehnungsbescheid
Kann das Finanzamt dem Antrag des Arbeitnehmers nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, muss es einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen. Der Arbeitnehmer kann hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Im Übrigen ist der für die Steuerbescheide geltende gerichtliche Finanzrechtsweg gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass nach Ablauf des Kalenderjahres Rechtsbehelfe ohne Erfolg bleiben werden, weil der Arbeitnehmer seine Ermäßigungsgründe im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
ELStAM als gesonderte Feststellung
Die Bildung und die Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Sie ist dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit gesondertem schriftlichem Bescheid ist nur erforderlich, wenn dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag des Arbeitnehmers nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Im Übrigen erfolgt die Bekanntgabe beim Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung, in der die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Bekanntgabe gilt mit dem elektronischen Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern gegenüber dem Arbeitgeber als erteilt.
12.4 Folgeantrag
Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers vom Finanzamt ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und der Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zum elektronischen Abruf mitgeteilt worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren, zweiten oder dritten Antrag stellen kann, um den bisherigen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu bescheinigen.
600-EUR-Antragsgrenze bei Folgeanträgen beachten
Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze von 600 EUR zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene und/oder den Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums bzw. auf Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem zweiten Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.
Korrektur des Antrags
Verringern sich die vorl...