OFD Koblenz, Verfügung v. 7.10.2009, S 2365 A - St 32 2

 

1. Faktorverfahren für Arbeitnehmer-Ehegatten

Arbeitnehmer-Ehegatten können erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 anstelle der Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug das Faktorverfahren wählen (§ 39f EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009). Ein entsprechender Antrag ist beim FA von beiden Ehegatten gemeinsam formlos unter Vorlage beider Steuerkarten und unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 zu stellen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom FA zu berechnenden und auf beiden Lohnsteuerkarten einzutragenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und der Lohnsteuerabzug durch Anwendung des Faktors von 0, … (stets kleiner 1) zugleich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird.

 

2. Antragsvordruck

Sofern die Eheleute neben der Eintragung des Faktors auch die Eintragung von Freibeträgen beantragen, ist immer der sechsseitige Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 – der wegen dem Faktorverfahren um entsprechende Eintragungsmöglichkeiten erweitert wurde – zu verwenden.

  • In Abschnitt A des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010 ist u.a. eine separate Eintragung der voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhne aus dem ersten Dienstverhältnis sowie die Eintragung von ggf. weiteren Einkünften in separaten Zeilen vorgesehen. Die Berechnung des Faktors erfolgt nur auf der Basis der voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhne aus dem ersten Dienstverhältnis. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen bleiben unberücksichtigt; ebenso Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
  • Im neuen Abschnitt F des Vordrucks sind weitere Angaben, die für die Berechnung des Faktors benötigt werden, einzutragen. Dazu gehören insbesondere Angaben zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Steuerpflichtigen, um die nach § 39b Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden Vorsorgebeiträge ermitteln zu können. Auch wenn aufgrund der Neuregelungen bei den Vorsorgeaufwendungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009 (BGBl 2009 I S. 1959) keine Vorsorgepauschale mehr im Veranlagungsverfahren gewährt wird (es werden nur noch die tatsächlich geleisteten Aufwendungen abgezogen), werden die Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerabzug weiterhin über eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.
 

3. Berechnung des Faktors

Ausgehend von den erklärten Arbeitslöhnen und den weiteren Angaben aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung wird für jeden Ehegatten die nach Steuerklasse IV einzubehaltende Lohnsteuer und die bei einer Veranlagung sich bei Anwendung der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer ermittelt. Das Verhältnis zwischen der ermittelten Einkommensteuer (Y) und der Summe der Lohnsteuer (X) ergibt den Faktor (Formel Y : X). Dieser wird auf drei Nachkommastellen berechnet.

Steuermindernde Beträge nach § 39a EStG können auch beim Faktorverfahren geltend gemacht werden. Auch in diesen Fällen ist die Antragsgrenze von 600 Euro zu beachten (§ 39f Abs. 3 i.V. mit 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Freibetrag wird bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berücksichtigt.

Er wirkt sich damit auf die Höhe des Faktors aus. Die Eintragung eines Freibetrags neben dem Faktor für den gleichen Zeitraum ist ausgeschlossen.

Berechnungsbeispiel

Die Ehegatten A und B beantragen mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2010” das Faktorverfahren. Im Abschnitt A des Vordrucks geben sie ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne mit 36.000 Euro (A) und 12.000 Euro (B) an. Ferner erklären sie im Abschnitt F, dass beide Ehegatten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

Das FA berechnet die Lohnsteuer bei Steuerklasse IV für A mit 5.791 Euro und für B mit 168 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 5.959 Euro. Die Einkommensteuer beträgt für das gemeinsame Arbeitseinkommen 5.306 Euro (Splittingverfahren). Das ergibt den Faktor von (5.306 Euro : 5.959 Euro =) 0,890. Diesen Faktor trägt das FA auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten ein.

Der Arbeitgeber von A wendet auf den Arbeitslohn von 36.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 5.791 Euro × 0,890 = 5.154 Euro. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 168 Euro × 0,890 = 150 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren für die Ehegatten beträgt 5.304 Euro und entspricht in etwa der für das gesamte Arbeitseinkommen festzusetzenden Einkommensteuer.

 

4. Eintragung des Faktors auf der Lohnsteuerkarte 2010

Der Faktor ist vom FA auf beiden Lohnsteuerkarten der Ehegatten jeweils im Abschnitt II wie vorgegeben einzutragen:

Steuerklasse / Faktor. Die Eintragung gilt mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Ausschnitt aus der ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?