Kinderfreibeträge für Kinder, für die der Arbeitnehmer mangels inländischer Aufenthaltsgenehmigung oder wegen Wohnsitzes außerhalb eines EU/EWR-Staates kein Kindergeld erhält, müssen speziell beantragt werden.[1] Dasselbe gilt für den zu gewährenden Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Die Gewährung der Freibeträge wird seit 2023 von der Identifikation des zu berücksichtigen Kindes durch die steuerliche ID-Nummer abhängig gemacht.[2] Dies gilt bereits bisher für das Kindergeldverfahren bei den Familienkassen. Ist für ein Kind noch keine Identifikationsnummer vergeben worden, z. B. weil es sich dauerhaft außerhalb Deutschlands aufhält und keiner inländischen Steuerpflicht unterliegt, hat die Identifizierung durch Ausweisdokumente oder andere geeignete Nachweis für den Abzug der Kinderfreibeträge zu erfolgen.

 
Hinweis

Anhebung der Kinderfreibeträge 2024

Während das Kindergeld zum 1.1.2024 unverändert bleibt, wird zum 1.1.2024 der Kinderfreibetrag erneut erhöht. Der Kinderfreibetrag steigt auf 3.192 EUR bzw. auf 6.384 EUR im Falle der Zusammenveranlagung. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf von 1.464 EUR je Elternteil betragen die Freibeträge für Kinder für das Jahr 2024 insgesamt 4.656 EUR bzw. 9.312 EUR für zusammenveranlagte Eltern.[3] Das monatliche Kindergeld beträgt seit 2023 für sämtliche Kinder einheitlich 250 EUR.[4]

Der Kinderfreibetrag wird sich voraussichtlich im Laufe des Jahr 2024 (ggf. rückwirkend zum 1.1.2024) nochmals erhöhen.

[3] § 32 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.

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