Berücksichtigung ermäßigt besteuerter Entschädigungen nur auf Antrag
Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Bezüge für eine mehrjährige Tätigkeit, für welche die Fünftelregelung anzuwenden ist, können im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht ermäßigt besteuert werden. Die ermäßigt zu besteuernden Bezüge bleiben bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt deren Einbeziehung, dann aber zum normalen Tarif.
Bis auf Ausnahmefälle führt die ermäßigte Besteuerung für den Arbeitnehmer zu einem günstigeren Ergebnis als der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich. Bleiben die ermäßigt besteuerten Bezüge außer Ansatz, ist auch die hierfür einbehaltene (ermäßigte) Lohnsteuer bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags nicht zu berücksichtigen.
Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sodass diese Ausführungen nur noch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2024 (und Vorjahre) von Bedeutung sind. Die Fünftelregelung kann ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.