1Öffentliche Haushalte i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger. 2Zu den öffentlichen Haushalten i. S. d. § 3 Nr. 58 EStG gehören auch die Haushalte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern deren Mittel haushaltsmäßig erfasst werden und hinsichtlich ihrer Verwendung der öffentlichen Kontrolle unterliegen.

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