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44-Euro-Freigrenze
Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom 19.5.2015 - BStBl I S. 484).
Anhang 24 IX
Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG >§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV.
Anhang 22
Zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen > BMF vom (BStBl I S. )
Anhang 24 VII
Aktienoptionen
>H 38.2
>H 9.1
Arbeitgeberdarlehen
>BMF vom 19.5.2015 (BStBl I S. 484)
Anhang 24 IX
Ausländische Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 – BStBl 2005 II S. 135 und vom 11.11.2010 – BStBl 2011 II S. 383, 386 und 389). Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 3.12.2009 – BStBl 2010 II S. 698).
Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge
>Gleich lautende Ländererlasse vom 16.10.2018 (BStBl I S. 1088)
Anhang 24 X
Fahrrad
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern >Gleich lautende Ländererlasse vom 23.11.2012 (BStBl I S. 1224).
Anhang 24 IV 4
Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen >BMF vom 17.11.2017 (BStBl I S. 1546).
Anhang 24 IV 5
Geldleistung oder Sachbezug
Geltung der Sachbezugswerte
GmbH-Anteile
Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer oder umgekehrt, handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Er ist ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu schätzen (>BFH vom 15.3.2018 - BStBl II S. 550).
Job-Ticket
>BMF vom 27.1.2004 (BStBl I S. 173), Tz. II.1
- Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44-Euro-Freigrenze) findet Anwendung. Die vorstehenden Sätze gelten auch,...