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Aktienoptionen
>H 38.2
>H 9.1
Arbeitgeberdarlehen
>BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484)
Anhang 24 IX
Ausländische Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 - BStBl II 2005 S. 135 und vom 11.11.2010 - BStBl II 2011 S. 383, S. 386 und S. 389). Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 03.12.2009 - BStBl II 2010 S. 698).
Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge
>Gleich lautende Ländererlasse vom 12.05.2021 (BStBl I S. 774)
Anhang 24 X
Fahrrad
Firmenfitnessprogramm
Gehaltsumwandlung
- Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 06.03.2008 - BStBl II S. 530).
- >§ 8 Abs. 4
Geldleistung oder Sachbezug
Geldsurrogate
Geltung der Sachbezugswerte
GmbH-Anteile
Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer oder umgekehrt, handelt es sich i. d. R. nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Er ist ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu schätzen (>BFH vom 15.03.2018 - BStBl II S. 550).
Job-Ticket
>BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875)
Anhang 17a
- Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (>BMF vom 27.01.2004 - BStBl I S. 173, Tz. II.1).
- Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 11 (Sachbezugsfreigrenze) findet Anwendung.
Beispiel zu einer Gehaltsumwandlung von 50,40 €
üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte |
56,00 € |
vom Verkehrsträger eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % |
5,60 € |
Differenz |
50,40 € |
davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 3) |
48,38 € |
Vorteil |
48,38 € |
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze führen, bleibt der Vorteil von 48,38 € außer Ansatz.
Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (>BFH vom 12.04.2007 - BStBl II S. 719). Zum Zuflusszeitpunkt >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn). Zur Minderung der Entfernungspauschale >BMF vom 15.08.2019 (BStBl I S. 875)
Anhang 17a
Nachträgliche Kostenerstattung
>BMF vom 15.03.2022 (BStBl I S. 242), Rn. 20, ...