Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Vergangenheit nicht sozialversicherungspflichtig war, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche Konsequenzen.[1]

In der gesetzlichen Krankenversicherung tritt die freiwillige Versicherung an die Stelle der zuvor angenommenen gesetzlichen Versicherung.

Wurden in der Vergangenheit abgeschlossene beanstandungsfreie Betriebsprüfungen nicht durch einen entsprechenden Bescheid beendet, kann für den sozialversicherungsrechtlichen Status kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden. Die Rechtsfolgen einer irrtümlich angenommenen Sozialversicherungspflicht treten somit trotz der Betriebsprüfung gleichwohl ein. Zukünftig soll sich die Betriebsprüfung jedoch u. a. zwingend auf die im Betrieb tätigen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter erstrecken und, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Bescheid festgestellt ist, entsprechende Bescheide erlassen.[2]

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