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Lohnsteuer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird als Quellensteuer auf den von einem inländischen Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber behält sie vom Lohn und Gehalt seiner Arbeitnehmer ein und führt sie an das örtliche Finanzamt ab. Er ist insoweit für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich und haftet für zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer. Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die zentrale lohnsteuerliche Vorschrift ist § 38 EStG, dort wird das Lohnsteuererhebungsverfahren beschrieben. Weitere wesentliche Regelungen enthalten §§ 39b (Durchführung des Lohnsteuerabzugs), 41 (Aufzeichnungsverpflichtung im Lohnkonto), 41a (Anmeldung der Lohnsteuer) und 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs).

Lohnsteuer

1 Berechnung der Lohnsteuer

Für die Lohnsteuerberechnung hat der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns festzustellen. Dabei ist zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen zu unterscheiden:

  • Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Entgeltzahlungszeiträume leistet, wie den Monats-, Wochen- oder Tageslohn.
  • Um einen sonstigen Bezug handelt es sich bei Arbeitslohn, der zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn nur einmalig gezahlt wird.

Von dem so berechneten Arbeitslohn sind zunächst ggf. die vom Wohnsitzfinanzamt für den Lohnsteuerabzug festgesetzten Freibeträge, der Altersentlastungsbetrag, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[1] abzuziehen sowie etwaige Hinzurechnungsbeträge hinzuzurechnen. Anschließend ist die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM, z. B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) zu ...

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