Begriff

Von dem Arbeitslohn, der dem Mitarbeiter zufließt, muss der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Verpflichtung einen bestimmten Teil zugunsten des Staates einbehalten und als Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (Lohnsteuerabzug). Das gilt für jeden Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er nach Ablauf des Veranlagungszeitraums veranlagt wird oder nicht. Der Arbeitnehmer muss den Steuerabzug dulden – ähnlich wie beim Abzug seines Anteils am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug sind die §§ 38–42f EStG. Weitere Regelungen enthalten R 38.1–R 42f LStR sowie H 38.2–H 42f LStH. Das BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, enthält die Regelungen für die Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

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