FinMin Hamburg, Erlaß v. 25.10.2015, S 2378 - 2012/011 - 52

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und grundsätzlich eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres zu übermitteln.

Mit BMF-Schreiben vom 30.7.2015 wurde der Erlass für die Ausstellung der elektronischen und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2016 bekannt gegeben (BStBl 2015 I S. 614).

Eine wesentliche Neuerung ist die Ausdehnung und Konkretisierung des Korrektur- und Stornierungsverfahrens.

Grundsätzlich darf die Korrektur eines fehlerhaften Lohnsteuerabzugs nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr erfolgen. Eine Korrektur der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist aber zulässig, wenn es sich um die bloße Berichtigung eines unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 LStR Abs. 7; Beispiel: der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn wurde in falscher Höhe übermittelt).

Des Weiteren ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer gem. § 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 41c Absatz 3 Satz 4 ff. EStG).

Eine Stornierung von bereits übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • ein falsches Kalenderjahr angegeben wurde,
  • kennzeichnende Daten zu einer Person falsch übermittelt wurden (z.B. IdNr., Name, Geburtsdatum) oder
  • mehrere Einzelbescheinigungen zu einem Arbeitsverhältnis durch eine zusammenfassende Bescheinigung ersetzt werden.

Eine Stornierungsmitteilung storniert über die eindeutige verfahrensweite Kennzeichnung genau eine Lohnsteuerbescheinigung.

Eine detaillierte Beschreibung der technischen Umsetzung des Korrektur- und Stornierungsverfahrens ist in der technischen Schnittstellenbeschreibung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

 

Normenkette

EStG § 41 b

EStG § 41 c

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