Die Bescheinigung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Alterssicherung, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erfolgt in den Nummern 22–28. Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind nur die gekürzten Beträge in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Die Angaben werden bei der Einkommensteuerveranlagung zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen benötigt. Wegen der unterschiedlichen Abzugsvolumina müssen die Beiträge den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zugeordnet werden. Ebenfalls zu bescheinigen sind Beiträge, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden.
Sozialversicherungsbeiträge auf besteuerten Vorteil nach § 19a EStG
Abziehbare Sonderausgaben sind auch Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen. Diese sind in den Nummern 22 bis 27 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
Aufteilung eines Globalbeitrags
Ausländische Sozialversicherungen erheben teilweise einen sog. Globalbeitrag. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag, mit dem Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod finanziert werden. Es wird nicht unterschieden, welcher Anteil des Beitrags auf die Finanzierung der jeweiligen Sozialversicherungsleistung entfällt. Das Bundesfinanzministerium gibt staatenbezogen bekannt, wie Globalbeiträge prozentual auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung aufzuteilen sind.
6.15.1 Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung
Gesetzliche Rentenversicherung
Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen ist in Nummer 22a der entsprechende Arbeitnehmeranteil in Nummer 23a aufzunehmen.
Berufsständische Versorgungseinrichtung
Die Nummern 22b und 23b der Lohnsteuerbescheinigung sind für die Bescheinigung des Arbeitgeberzuschusses sowie des entsprechenden Arbeitnehmeranteils an berufsständische Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
Führt der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ab (sog. Firmenzahler), sind sowohl der Arbeitgeberzuschuss (Nummer 22b) als auch der Arbeitnehmeranteil (Nummer 23b) zu übermitteln.
Bei Selbstzahlern, also wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt und der Arbeitnehmer den gesamten Beitrag selbst an die berufsständische Versorgungseinrichtung abführt, ist ausschließlich der Arbeitgeberzuschuss in Nummer 22b aufzunehmen. Eine Eintragung in Nummer 23b entfällt hier.
Ausländische Sozialversicherungsträger
Beiträge zur Alterssicherung, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger geleistet werden, sind ebenfalls in den Nummern 22a und 23a zu erfassen, wenn darin zumindest teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist. Die ausländischen Sozialversicherungsträger müssen mit den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sein.
Alterssicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen
Beiträge zur Alterssicherung, die an ausländische Versicherungsunternehmen geleistet werden, sind nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen.
Rentenversicherungsbeiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
In den Nummern 22a und 23a sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland aufzuweisen.
Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
In den Fällen geringfügiger Beschäftigung sind der Arbeitgeberbeitrag von 15 % (bzw. 5 % bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) sowie der Arbeitnehmerbeitrag zu übermitteln.
Der Arbeitgeberbeitrag ist bei geringfügiger Beschäftigung auch dann zu übersenden, wenn kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entrichtet wurde. Versteuert der Arbeitgeber den Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung während des ganzen Kalenderjahres pauschal, sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch nicht zu übermitteln, da in diesem Fall die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung entfällt.
Rentenversicherungsbeiträge bei weiterbeschäftigten Rentnern
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Abs. 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) rechnet die Finanzverwaltung mangels Zuflusses nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers; steuerfreie Arbeitgeberanteile i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG liegen nicht vor.
Eine Aufnahme in Nummer 22a der Lohnsteuerbescheinigung hat deshalb zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist.
Verzichtet der Arbeitnehmer jedoch auf die Versicherungsfreiheit, sind die Arbeitgeberantei...