Arbeitgeberzuschüsse
Ist ein Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder Mitglied einer privaten Krankenkasse, erhält er ggf. einen steuerfreien Arbeitgeberbeitragszuschuss. Diese Zuschüsse müssen in die Nummern 24a und 24b der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die steuerfreien Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale oder private Pflegeversicherung) eines nicht krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Nummer 24c).
Bescheinigung bei Kurzarbeit
Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld sind in den Nummern 24a, 24b und 24c die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu bescheinigen.
Bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sind die Arbeitgeberzuschüsse unabhängig davon zu bescheinigen, ob die Beiträge vom Arbeitgeber (Firmenzahler) oder vom freiwillig versicherten Arbeitnehmer selbst an die Krankenkasse (Selbstzahler) abgeführt werden.
Versicherung im Ausland
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind auch dann zu bescheinigen, wenn sie an ausländische Sozialversicherungsträger oder bei privater Versicherung an ausländische Versicherungsunternehmen erbracht wurden. Globalbeiträge, die von ausländischen Sozialversicherungsträgern erhoben werden, sind aufzuteilen und mit dem entsprechenden prozentualen Anteil für Kranken- und Pflegeversicherung zu bescheinigen. Nicht zu bescheinigen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.
Arbeitnehmerbeiträge
In den Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung sind die Arbeitnehmerbeiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und zur inländischen sozialen Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern zu bescheinigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.
Arbeitnehmerbeiträge nur bei "Firmenzahlern"
Während die Arbeitgeberzuschüsse in Nummer 24 sowohl bei "Firmenzahlern" als auch bei "Selbstzahlern" zu bescheinigen sind, ist eine Eintragung in den Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung nur bei "Firmenzahlern" vorzunehmen.
Bei "Selbstzahlern" entfällt eine Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge. Dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld sowie für die vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen.
Wichtig ist, dass der Gesamtbeitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers eingetragen wird. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht zu kürzen. Zu den Beträgen gehört auch der ggf. vom Arbeitnehmer zu entrichtende einkommensabhängige Zusatzbeitrag i. S. d. § 242 SGB V.
Versicherung im Ausland
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.
Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung sind in Nummer 28 die tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale zu bescheinigen. Dabei ist zu beachten, dass nur die vom Versicherungsunternehmen bescheinigten Beiträge über die Basisabsicherung übermittelt werden.
Bescheinigung bei privater Krankenversicherung
Ein Arbeitnehmer stand vom 1.3.–31.5. eines Kalenderjahres in einem Dienstverhältnis. Aufgrund der vom Arbeitnehmer vorgelegten Bescheinigung hat der Arbeitgeber Beiträge an eine private Krankenversicherung i. H. v. 500 EUR (nur Basisabsicherung) monatlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Ergebnis: In Nummer 28 der Lohnsteuerbescheinigung sind 1.500 EUR auszuweisen.
Versicherung im Ausland
Beiträge an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen. Die Systeme der ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung sind in der Mehrzahl der Fälle nicht mit denen in Deutschland vergleichbar, sodass in diesen Fällen die Mindestvorsorgepauschale zum Ansatz kommt.
Kein Arbeitslohn – keine Lohnsteuerbescheinigung
Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn ausgezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
Bescheinigung der Mindestvorsorgepauschale
Kam im Lohnsteuerabzugsverfahren die Mindestvorsorgepauschale zum Ansatz (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen), ist diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale in 2 Monaten, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).