Für französische Grenzgänger mit Wohnort in Frankreich und Arbeitsort bei einem inländischen Arbeitgeber (jeweils in der Grenzzone) ist auf der Lohnsteuerbescheinigung für die Vornahme des Fiskalausgleichs zwischen Frankreich und Deutschland der Großbuchstabe FR in Nummer 2 zu bescheinigen. Zur Unterscheidung, in welchem Bundesland der Arbeitgeber seinen Sitz hat, ist ohne Leerzeichen für Baden-Württemberg eine 1 (FR1), für Rheinland-Pfalz eine 2 (FR2) und für das Saarland eine 3 (FR3) anzugeben.

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