5.1 Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen
Für Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnberechnungsprogramme und Tabellen eingearbeitet ist. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen gewährt.
5.2 Abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung) werden durch einen gesonderten Teil der Pauschale berücksichtigt. Inzwischen ist der volle Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzugsfähig.
Arbeitnehmer, für welche die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist, erhalten diesen Teil der Vorsorgepauschale nicht, weil sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Deshalb fällt bei ihnen der Lohnsteuerabzug höher aus.
5.3 Abziehbare sonstige Vorsorgeaufwendungen
Mindestpauschale für Kranken- und Pflegeversicherung
Für die weiteren Vorsorgeaufwendungen (Kranken- und Pflegeversicherung) bleibt eine Pauschale von 12 % des Bruttoarbeitslohnes, höchstens 1.900 EUR unbesteuert (Steuerklassen I, II, IV, V und VI); in der Steuerklasse III gilt ein Höchstbetrag von 3.000 EUR.
Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen
Alternativ zur Mindestpauschale werden die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens pauschal anhand der Beitragssätze berücksichtigt. Dabei wird für die Krankenversicherung auf den Arbeitnehmeranteil am ermäßigten Beitragssatz abgestellt, erhöht um den Zusatzbeitrag der Krankenkasse nach § 242 SGB V. Bei den Beitragssätzen zur Pflegeversicherung sind die Differenzierung der Beiträge je nach Kinderzahl bzw. der Zuschlag für Kinderlose ebenso zu beachten wie die Besonderheiten für Sachsen (höherer Arbeitnehmeranteil).
Aus Vereinfachungsgründen wird als Bemessungsgrundlage der Beitragssätze der steuerliche Arbeitslohn statt des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts herangezogen. Angesetzt werden die Beiträge, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze – dem Arbeitnehmeranteil entsprechen.
5.4 Besonderheiten bei privat Versicherten
Bei privat Versicherten wird in den Steuerklassen I bis V eine Vorsorgepauschale in Höhe der Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung einschließlich des hälftigen Zusatzbeitrags berücksichtigt. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen dazu dem Arbeitgeber ihre Beiträge für eine Basiskrankenversicherung durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen. Berücksichtigt werden auch Beiträge
- für den mitversicherten, nicht dauernd getrennt lebenden und unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepartner oder Lebenspartner sowie
- für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld hat.
Versicherungsbeiträge des selbst versicherten Lebenspartners und selbst versicherter Kinder können nicht berücksichtigt werden.
Ausblick: Digitalisierung ab 2026
Ab 2026 soll ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Damit werden die Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren ersetzt. Ursprünglich sollte die Digitalisierung ab 2024 erfolgen, der Gesetzgeber hat den Starttermin der Einführung des Datenaustauschs aber zwischenzeitlich um weitere 2 Jahre verschoben.
5.5 Berücksichtigung steuerfreier Zuschüsse
Leistet der Arbeitgeber an privat versicherte Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse, wird als Kürzung der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht. Auch hier ist für die Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz abzustellen.
Teilt der privat Versicherte seinem Arbeitgeber die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit, greift die Mindestvorsorgepauschale.
5.6 Vorsorgepauschale bei manueller Lohnabrechnung
In den elektronischen Lohnabrechnungsprogrammen stehen die notwendigen Eingabeparameter zur Berechnung der Vorsorgepauschale zur Verfügung. Bei manueller Lohnabrechnung kann die Lohnsteuer durch eine Nebenrechnung ermittelt werden, wenn der privat versicherte Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachweist:
- Dazu werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die in der Lohnsteuertabelle für den Arbeitslohn (brutto) berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale gemindert.
- Von dem verbleibenden Betrag ist der vom Arbeitgeber zu leistende Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
- Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
- Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen.
Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Mindestvorsorgepauschale für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge aus.