Für die Sozialversicherung ist von Bedeutung, aus welchem Grund die Lohnsteuererstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Bleibt die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer unverändert (z. B. bei Änderung der Lohnsteuerklasse) ergeben sich keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung.
Reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Entrichtung der Lohnsteuer (z. B. steuerfreier Arbeitslohn wurde ursprünglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn abgerechnet), kann regelmäßig auch eine Erstattung der daraus entrichteten Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.
Dies gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber eine bisher vorgenommene individuelle Versteuerung eines Bezuges durch eine zulässige Pauschalversteuerung ersetzt, sofern es sich im Falle der Pauschalversteuerung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung handelt (z. B. bei einer Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG).
1.1 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung
Die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt setzt grundsätzlich voraus, dass die lohnsteuerfreie Behandlung oder die Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Wird erst im Nachhinein Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung geltend gemacht, werden die Sozialversicherungsbeiträge für diese Entgeltbestandteile wegen Wegfalls der Arbeitsentgelteigenschaft nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann. Die Änderung der lohnsteuerpflichtigen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber ist bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen wirken sich auf die Beitragsberechnung für die Sozialversicherung aus. Dies gilt analog, wenn der Arbeitgeber eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung korrigiert.
Die Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der zuviel gezahlten Beiträge Leistungen bzw. höhere Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aus der bisherigen (zu hohen) Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden und diese Berechnungsgrundlage auch für die Ermittlung einer Geldleistung (z. B. Krankengeld) berücksichtigt wurde.
Beitragsrechtliche Folgen der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer
Unternehmen führen für Überstundenvergütungen zunächst Lohnsteuer nach der individuellen Lohnsteuerklasse ab. Nachträglich wird mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorgenommen. Die Unternehmen tragen die Lohnsteuer und erstatten ihren Mitarbeitern jeweils zum Quartalsende die ursprünglich einbehaltene Lohnsteuer.
Ergebnis: Die Rückerstattung der ursprünglich einbehaltenen Lohnsteuer stellt keine Einnahme aus der Beschäftigung und damit kein Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar. Bei einer sofortigen Pauschalversteuerung hätten die Überstundenvergütungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dargestellt. Die von der Überstundenvergütung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge können daher zurückgerechnet werden, sofern für den entsprechenden Zeitraum noch keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt worden ist.
Hätte der Arbeitnehmer in dem Quartal Krankengeld erhalten und die Überstundenvergütung wäre bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt worden, entfällt die Erstattung der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge bis zum Ende der Krankengeldzahlung.
1.2 Korrektur der Besteuerung nach Lohnsteuer-Außenprüfung
Wird die Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachträglich korrigiert, führt dies nicht zu einer geänderten Beurteilung der Beitragspflicht.
Etwas anderes gilt lediglich in den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres aufgrund der Beanstandung durch den Lohnsteuer-Außenprüfer für das vorherige Kalenderjahr
- das Lohnkonto des Arbeitnehmers ändert und/oder
- eine nachträgliche Pauschalbesteuerung vornimmt oder
- einer Erhebung der Pauschalsteuer für das vorherige Kalenderjahr im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung durch die Finanzverwaltung zustimmt.