Lohnsteuer, die der Arbeitgeber

  • auf vertraglicher Grundlage übernimmt, z. B. bei einer Nettolohnvereinbarung,
  • nachträglich für zunächst steuerfrei gestellten Arbeitslohn abführt,
  • aufgrund Haftbarkeit, z. B. Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuentrichten hat sowie
  • bei Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen[1] zu zahlen hat

stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

[1] BE v. 30./31.10.1990: TOP 4.

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