Die Lohnsteuer wird heutzutage regelmäßig mittels maschineller Lohnabrechnungsprogramme stufenlos für jeden Arbeitslohn berechnet. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
- In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
- Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
- Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose und kein Beitragsabschlag für Kinder berücksichtigt.
Die manuell berechnete Lohnsteuer ist damit in den meisten Fällen geringfügig höher als bei maschineller Berechnung. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. Alternativ kann der Ausgleich durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Übergangsregelung in 2025 für die Lohnsteuertabellen
Der im November 2024 bekannt gegebene maschinelle Programmablaufplan für 2025 berücksichtigt ausdrücklich noch nicht die im Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehenen Änderungen für 2025.
Der manuelle Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen wird daher voraussichtlich erst im Frühjahr 2025 erstmals für 2025 bekannt gegeben.
Weiterverwendung der bisherigen Tabellen (Jan. – Nov.) für 2025 erlaubt
Bei der manuellen Lohnsteuerberechnung wird es zur Vermeidung von Bürokratiekosten nicht beanstandet, wenn die Lohnsteuer 2025 vorerst unter Weiterverwendung der nach dem Programmablaufplan vom 23.2.2024 erstellten Tabellen (für Januar bis November 2024) ermittelt wird.
Anders als bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2024 ist ab Januar 2025 jedoch kein fester Betrag als "Steuerentlastung" abzuziehen.
Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren sein. Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet allerdings aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn
Bemessungsgrundlage für die manuelle Lohnsteuerberechnung ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn, der dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuzuordnen ist. Hiervon abzuziehen sind etwaige auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Freibeträge für Versorgungsbezüge und/oder der Altersentlastungsbetrag. Ferner sind Freibeträge abzuziehen bzw. ein Hinzurechnungsbetrag hinzuzurechnen.
Die Lohnsteuer wird entsprechend dem Lohnzahlungszeitraum nach amtlichen Lohnsteuertabellen berechnet:
- Monatssteuertabelle für den laufenden Steuerabzug;
- Tageslohnsteuertabelle bei Teillohnzahlungszeiträumen;
- Jahreslohnsteuertabelle für sonstige Bezüge.
Der ermittelte Arbeitslohn ist einer Tabellenstufe zuzuordnen. Die Lohnsteuer für den steuerpflichtigen Arbeitslohn ist aus der für die Steuerklasse maßgebenden Spalte der Lohnsteuertabelle abzulesen.
Berücksichtigung von Kindern beim Lohnsteuerabzug
Die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge wird bei der Lohnsteuerberechnung nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung erfolgt lediglich bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.