Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob die allgemeine Lohnsteuertabelle oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Dabei sind folgende Grundsätze maßgebend:
Allgemeine Tabelle für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
Die allgemeine Lohnsteuertabelle ist zu verwenden für Arbeitnehmer, die in allen Sozialversicherungszweigen versichert sind (also Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichten). Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert sind.
Besondere Tabelle für nicht Rentenversicherungspflichtige
Die besondere Lohnsteuertabelle wird grundsätzlich angewendet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist; quasi obligatorisch ist auch eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Diesen Personen steht eine geringere Vorsorgepauschale zu als anderen Arbeitnehmern. Die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden für
- Beamte,
- Richter,
- Berufssoldaten,
- nicht rentenversicherungspflichtige (beherrschende) GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sowie
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften.
Die besondere Tabelle gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein tragen muss. Betroffene Fälle sind u. a.
- Arbeitnehmer in Berufsausbildung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 EUR,
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,
- weiterbeschäftigte Rentner, selbst wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist,
- andere Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten haben, z. B. Praktikanten
- Arbeitnehmer, wenn ihnen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde.
Näheres regelt ein Verwaltungserlass.
Allgemeine Tabelle für ausländische Arbeitnehmer
Für im Inland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer kann die allgemeine Lohnsteuertabelle angewendet werden, wenn diese Arbeitnehmer im Inland sozialversicherungspflichtig sind.
Ausnahme bei Beitragsabführung an ausländische Sozialversicherungsträger
Werden Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abgeführt, kann die allgemeine Lohnsteuertabelle nach dem vorgenannten Verwaltungserlass nur angewendet werden, wenn der abzuführende Beitrag – zumindest teilweise – einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann. Es ist nicht erforderlich, dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen Staat besteht.