Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer maschinell oder manuell berechnen. Für die manuelle Berechnung werden Lohnsteuertabellen veröffentlicht. Um diese einheitlich erstellen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jährlich amtliche Programmablaufpläne zur Erstellung von Lohnsteuertabellen heraus. Diese enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für die benötigten Berechnungsschritte. Der Programmablaufplan berücksichtigt die gesetzlichen Änderungen beim Einkommensteuertarif, u. a. die Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.
Lohnsteuer: § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ist Rechtsgrundlage für den amtlichen Programmablaufplan zur Erstellung der Lohnsteuertabellen. Für das jeweilige Kalenderjahr wird der amtliche Programmablaufplan durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 22.11.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :012, BStBl 2024 I S. 1434, zunächst nur den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 bekannt gemacht, aber gleichzeitig eine Bekanntmachung für 2025 angekündigt und eine Übergangsregelung für die manuelle Berechnung getroffen.
Lohnsteuer
1 Unterschied zwischen Lohnsteuerberechnung und Einkommensteuertarif
Wesentlicher Unterschied zwischen der Lohnsteuerberechnung und dem Einkommensteuertarif ist der Ausgangswert: Bei der Lohnsteuer wird ausgehend vom Bruttolohn unter Berücksichtigung bestimmter gesetzlicher Abzugsbeträge ein voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen ermittelt, auf welches dann der Einkommensteuertarif anzuwenden ist. Für die ausschließliche Anwendung des Einkommensteuertarifs ist es somit erforderlich, den Zwischenwert "zu versteuerndes Einkommen" vorab zu berechnen.
Damit der Lohnsteuerabzug der endgültigen Einkommensteuer möglichst nahekommt, wird die Lohnsteuer nach 6 unterschiedlichen Steuerklassen berechnet, in die verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind, z. B. in
2 Manuelle Berechnung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird heutzutage regelmäßig mittels maschineller Lohnabrechnungsprogramme stufenlos für jeden Arbeitslohn berechnet. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
- In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
- Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
- Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose und kein Beitragsabschlag für Kinder berücksichtigt.
Die manuell berechnete Lohnsteuer ist damit in den meisten Fällen geringfügig höher als bei maschineller Berechnung. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. Alternativ kann der Ausgleich durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Übergangsregelung in 2025 für die Lohnsteuertabellen
Der im November 2024 bekannt gegebene maschinelle Programmablaufplan für 2025 berücksichtigt ausdrücklich noch nicht die im Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehenen Änderungen für 2025.
Der manuelle Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen wird daher voraussichtlich erst im Frühjahr 2025 erstmals für 2025 bekannt gegeben.
Weiterverwendung der bisherigen Tabellen (Jan. – Nov.) für 2025 erlaubt
Bei der manuellen Lohnsteuerberechnung wird es zur Vermeidung von Bürokratiekosten nicht beanstandet, wenn die Lohnsteuer 2025 vorerst unter Weiterverwendung der nach dem Programmablaufplan vom 23.2.2024 erstellten Tabellen (für Januar bis November 2024) ermittelt wird.
Anders als bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2024 ist ab Januar 2025 jedoch kein fester Betrag als "Steuerentlastung" abzuziehen.
Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren sein. Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen
- durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
- durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
- durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet allerdings aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezie...