Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohntabelle, Friseurhandwerk, Lübeck, 04.04.1993 (AVE-Anfang: 01.03.1993; AVE-Ende: 30.11.1994)
Nummer: 21407.003
Klassifizierung: Lohntabelle
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Innungsbezirk Lübeck
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 04. April 1993
AVE
AVE Anfang 01. März 1994
AVE Ende 30. November 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 94 vom 20. Mai 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk in Lübeck
vom 30. März 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Innungsgebietes Lübeck für allgemeinverbindlich:
3. |
Lohntabelle vom 4. April 1993 |
für das Friseurhandwerk in Lübeck.
Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung werden
im Tarifvertrag zu 3.: § 3.
Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge beginnt am 1. März 1994.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Lohntabelle - Anhang zum Tarifvertrag über ein Lohngruppenverzeichnis - für das Friseur-Handwerk Lübeck
vom 4. April 1993
Zwischen der
Friseur-Innung Lübeck - Sitz Lübeck -
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Kreisverwaltung Lübeck
andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
räumlich: für den Bereich des Innungsgebietes Lübeck
persönlich: für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks. Er gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Löhne
Die Löhne betragen für Vollzeitbeschäftigte (§ 6.1 Manteltarifvertrag) brutto:
Der Ecklohn auf der Basis des 3. Gesellenjahres beträgt DM 1.900,–.
Gruppe 1: |
75% vom Ecklohn |
= DM 1.425,- |
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Gruppe 2: |
85% vom Ecklohn |
= DM 1.615,- |
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Gruppe 3: |
Ecklohn |
= DM 1.900,- |
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Gruppe 4: |
110% vom Ecklohn |
= DM 2.090,- |
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Gruppe 5: |
130% vom Ecklohn |
= DM 2.470,- |
Gruppe 6: |
75% vom Ecklohn der Lohngruppen 1 - 4 je nach Beschäftigungsjahr |
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Gruppe 7: |
95% vom Ecklohn der Lohngruppen 1 - 4 je nach Beschäftigungsjahr |
Die vereinbarten Löhne sind Grundlöhne, die durch die Umsatzbeteiligung nach § 3 des Lohngruppenverzeichnisses ergänzt werden.
§ 3 Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
Bisher bestehende günstigere Tarifbestimmungen sowie günstigere Einzelarbeitsbestimmungen bleiben von den Bestimmungen des Lohntarifvertrages unberührt.
§ 4 Schlußbestimmungen
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. April 1993 in Kraft und kann mit einer Frist von 2 Monaten frühestens zum 31. März 1994 gekündigt werden.