Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Baden-Württemberg, 01.03.1996 (AVE-Anfang: 01.05.1996; AVE-Ende: 30.04.1997)
Nummer: 21201.141
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 01. März 1996
Vorgänger: 21201.132
Nachfolger: 21201.164
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1996
AVE Ende 30. April 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 130 vom 16. Juli 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 17. Juni 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg der
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 1. März 1996 für das Gebäudereiniger-Handwerk in Baden-Württemberg
mit Wirkung vom 1. Mai 1996
mit der weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifvertäge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen nur, wenn und soweit diese ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk in Baden-Württemberg
vom 1. März 1996
Zwischen der
Landesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks Baden-Württemberg, Stuttgart,
der
Innung des Gebäudereiniger-Handwerks Südbaden, Freiburg
- einerseits -
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Baden-Württemberg, Stuttgart
- andererseits -
ist für das Tarifgebiet Baden-Württemberg folgender Lohntarifvertrag vereinbart worden:
§ 1 Geltungsbereich
I. Räumlich:
Das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.
II. Betrieblich:
Alle Betriebe, die folgende, dem Gebäudereiniger-Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten, ausüben:
- Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
- Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen,
- Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
- Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
- Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes,
- Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
- Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
III. Persönlich
Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 5 Absatz 2 (SGB VI) bzw. § 8 (SGB IV), eine geringfügige Beschäftigung ausüben sowie die Auszubildenden.
§ 2 Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
1. |
Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung |
2. |
Gebäude-Innenreinigung und Unterhaltsreinigung |
3. |
Bauschlußreinigung (ausgenommen die unter 1. genannten Tätigkeitsbereiche) |
§ 3 Löhne
Die Löhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 1996 um 2,8% erhöht.
Tätigkeitsbereich (1) |
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Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung |
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Facharbeiter/in (Ecklohn A) |
DM 21,26 |
Fach-Vorarbeiter/in |
DM 24,45 |
Reiniger/in |
DM 19,13 |
Helfer/in |
DM 18,07 |
Tätigkeitsbereich (2) |
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Innenreinigung und Unterhaltsreinigung |
|
Innenreiniger/in und Unterhaltsreiniger/in (Ecklohn B) |
DM 14,46 |
Vorarbeiter/in |
DM 15,91 |
Vorarbeiter/in für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Beschäftigten |
DM 16,63 |
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|
Tätigkeitsbereich (3) |
|
Bauschlußreinigung |
|
Bauschlußreiniger/in |
DM 17,96 |
Vorarbeiter/in |
DM 18,83 |
Vorarbeiter/in für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Beschäftigten |
DM 19,72 |
|
|
§ 4 Vergütungen für Auszubildende
Die Ausbildungsvergütungen betragen:
im 1. Ausbildungsjahr |
DM 1.005,00 |
im 2. Ausbildungsjahr |
DM 1.150,00 |
im 3. Ausbildungsjahr |
DM 1.410,00 |
§ 5 Leistungs- und Pauschal-Lohn
Soweit im Leistungs- oder Pauschal-Lohn gearbeitet wird, ist dieser innerbetrieblich zu vereinbaren, wobei in jedem Falle der Tarifstundenlohn zu garantieren ist.
§ 6 Lohnabrechnung
Für jeden/jede Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ist für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eine spezifizierte, schriftliche Lohnabrechnung zu erstellen und herauszugeben.
In dieser Lohnabrechnung müssen neben dem Lohn, den Zulagen und den Abzügen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausgewiesen sein.