Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk, Hamburg, 27.05.1994 (AVE-Anfang: 01.04.1994; AVE-Ende: 31.03.1995)
Nummer: 07305.107
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk
Tarifgebiet: Land Hamburg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 27. Mai 1994
Vorgänger: 07305.092
Nachfolger: 07305.115
AVE
AVE Anfang 01. April 1994
AVE Ende 31. März 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 218 vom 22. November 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
Vom 12. Oktober 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die folgenden Tarifverträge für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Hamburg, nämlich
1. |
der Lohntarifvertrag einschließlich Lohntabelle vom 27. Mai 1994, |
mit Wirkung vom 1. April 1994 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
Räumlich: Für das Land der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fachlich: Zu 1. (Lohntarifvertrag): Für alle im Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland genannten Betriebe.
(Im fachlichen Geltungsbereich des derzeit gültigen Manteltarifvertrages vom 24. Mai 1991 sind folgende Betriebe genannt:
Betriebe, ihnen gleichstehende selbständige Betriebsabteilungen und in Serien fertigende Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischlerhandwerks), die Holz oder an Stelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe verarbeiten sowie einschließlich der Oberflächenbehandlung, des Holz- und Oberflächenschutzes und der Veredelung überwiegend insbesondere folgende Leistungen erbringen oder folgende Erzeugnisse entwerfen, konstruieren, herstellen, montieren, anschlagen, einbauen, anbringen, reparieren, restaurieren und instandhalten:
- Bauteile, insbesondere Türen und Fenster aller Art und deren Verglasung, Fensterelemente, Fassadenelemente und Fassadenverkleidungen, Fensterläden und Sonnenschutzvorrichtungen, Fußboden und Fußbodenbeläge, Treppen und Treppengeländer, Klimaräume; Fertighäuser; Saunabau; Holzleimbau; Wohnwagen; Wohnmobilbau;
- Innenausbau aller Art für Gebäude und Räume sowie für Verkehrs- und Transportmittel, für Messen und Ausstellungen, insbesondere Wand- und Deckenverkleidungen, Zwischendecken, Verkleidungen von technischen Einbauten, Einbauschränke, Einbauregale und Raumteiler, Trennwände, Sitz- und Liegeeinbauten, Einbauten für Arbeitsplätze und technische Vorrichtungen;
- Möbel aller Art, insbesondere Wohn-, Büro-, Schul-, Hotel- und Gaststättenmöbel; Laden-, Labor- und sonstige Spezialmöbel; Gestelle und Möbelteile; Intarsien;
- Turn- und Sportgeräte; sporttechnische Anlagen, Segelflugzeuge, Spieleinrichtungen, Spielzeug, Holzwaren und technische Geräte; Leisten und Rahmen aller Art;
- Behälter, insbesondere Kisten und Gehäuse; Paletten und Trommeln;
- Särge, Bestattungen.)
Persönlich: Zu 1. (Lohntarifvertrag):
Für alle Lohnempfänger.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die Allgemeinverbindlicherklärung berührt nicht die Tarifbindung auf Grund der Tarifverträge zwischen der Vereinigung Hamburgischer Kistenhersteller e.V. und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff sowie andere Tarifverträge mit entsprechenden Regelungsmaterien.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in bezug genommenen Bestimmungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohntarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
vom 27. Mai 1994
Zwischen dem
Fachverband Holz und Kunststoff HAMBURG e.V.
und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff
Bezirk Norddeutschland
wird folgender Tarifvertrag vereinbart:
Allgemeines
1. |
Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk in Hamburg und ist für alle Lohnempfänger und Arbeitgeber, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, verbindlich. |
2. |
Der tarifliche Facharbeiterecklohn erhöht sich je Stunde ab 1. Mai 1994 um DM 0,45. Die Höhe der Tariflöhne in den einzelnen Lohngruppen ergibt sich aus der Lohntabelle für das holz- und kunststoffverarbeitende ... |