Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 15.07.1998 (AVE-Anfang: 01.07.1998; AVE-Ende: 30.06.1999)
Nummer: 25601.030
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 15. Juli 1998
Vorgänger: 25601.026
Nachfolger: 25601.032
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1998
AVE Ende 30. Juni 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 15 vom 23. Januar 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 17. Dezember 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) | der Lohntarifvertrag nebst Protokollnotiz Nr. 1 des Anhangs vom 15. Juli 1998 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg
mit Wirkung
zu Buchstabe c: vom 1. Juli 1998, § 6 allerdings erst vom 14. November 1998
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Soweit Bestimmungen des Lohntarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg
vom 15. Juli 1998
gültig ab 1. Juli 1998
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Baden-Württemberg
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tarnsport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Baden-Württemberg
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag geschlossen
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Baden-Württemberg
fachlich: für solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (Baden-Württemberg) ihren Sitz haben, sowie für Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im Örtlichen Geltungsbereiches gelegenen Betriebes oder selbständigen Betriebsteiles unterliegen.
persönlich: für alle in diesem Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.
§ 2 Löhne
Für die Monate Juli/August 1998 erhält jeder Arbeitnehmer eine Einmalzahlung von insgesamt 100,- DM brutto. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung anteilig. Der Betrag wird spätestens mit der Lohnabrechnung für den Monat November 1998 fällig.
ab 1.9.1998
Der Stundengrundlohn beträgt für
a) | Separatwachdienst | |||
a.1 | Separatwachmänner/-frauen | |||
ohne Werkschutzlehrgänge | DM | 12,68 | ||
a.2 | Separatwachmänner/-frauen | |||
mit Werkschutzlehrgang I | DM | 12,96 | ||
a.3 | Separatwachmänner/-frauen | |||
mit Werkschutzlehrgang II | DM | 13,25 | ||
Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2. resp. a.3 | ||||
Die Werkschutzausbildung muß der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen. Die Werkschutzausbildung muß je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten. |
||||
b) | Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen | DM | 15,48 | |
c) | Separatwachmänner/-frauen mit Abschluß | |||
IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt | DM | 16,77 | ||
d) | Flughafenkontrollpersonal | |||
DM | 18,23 | |||
Flughafenkontrollpersonal mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft | DM | 19,42 | ||
e) | Revierwachmänner/-frauen | DM | 13,99 | |
f) | Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten | |||
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde | DM | 18,22 | ||
(ohne Konsolenbediener im Betreibermodell) | ||||
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde | DM | 19,07 | ||
(als Konsolenbediener im Betreibermodell) | ||||
von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde | DM | 10,88 | ||
Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr | ||||
Für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht | pauschal | DM | 50 | |
g) | Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten | |||
die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden | ||||
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde | DM | 18,22 | ||
Hundeführung | DM | 0,85 | ||
von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde | ... |
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