Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 15.07.1998 (AVE-Anfang: 01.07.1998; AVE-Ende: 30.06.1999)

Nummer: 25601.030

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 15. Juli 1998

Vorgänger: 25601.026

Nachfolger: 25601.032

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1998
AVE Ende 30. Juni 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 15 vom 23. Januar 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 17. Dezember 1998

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

c) der Lohntarifvertrag nebst Protokollnotiz Nr. 1 des Anhangs vom 15. Juli 1998

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

mit Wirkung

zu Buchstabe c: vom 1. Juli 1998, § 6 allerdings erst vom 14. November 1998

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.

Soweit Bestimmungen des Lohntarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Sozialministerium Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

vom 15. Juli 1998

gültig ab 1. Juli 1998

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Baden-Württemberg

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tarnsport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Baden-Württemberg

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Baden-Württemberg

fachlich: für solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (Baden-Württemberg) ihren Sitz haben, sowie für Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im Örtlichen Geltungsbereiches gelegenen Betriebes oder selbständigen Betriebsteiles unterliegen.

persönlich: für alle in diesem Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

§ 2 Löhne

Für die Monate Juli/August 1998 erhält jeder Arbeitnehmer eine Einmalzahlung von insgesamt 100,- DM brutto. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Einmalzahlung anteilig. Der Betrag wird spätestens mit der Lohnabrechnung für den Monat November 1998 fällig.

ab 1.9.1998

Der Stundengrundlohn beträgt für

a) Separatwachdienst      
         
a.1 Separatwachmänner/-frauen      
  ohne Werkschutzlehrgänge   DM 12,68
         
a.2 Separatwachmänner/-frauen      
  mit Werkschutzlehrgang I   DM 12,96
         
a.3 Separatwachmänner/-frauen      
  mit Werkschutzlehrgang II   DM 13,25
  Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2. resp. a.3
 

Die Werkschutzausbildung muß der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen.

Die Werkschutzausbildung muß je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten.
b) Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen   DM 15,48
         
c) Separatwachmänner/-frauen mit Abschluß      
  IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt   DM 16,77
         
d) Flughafenkontrollpersonal      
      DM 18,23
  Flughafenkontrollpersonal mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft   DM 19,42
         
         
e) Revierwachmänner/-frauen   DM 13,99
         
f) Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten      
         
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde   DM 18,22
  (ohne Konsolenbediener im Betreibermodell)      
         
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde   DM 19,07
  (als Konsolenbediener im Betreibermodell)      
         
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde   DM 10,88
         
  Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr      
  Für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht pauschal DM 50
         
g) Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten      
  die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden      
         
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde   DM 18,22
  Hundeführung   DM 0,85
         
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde ...

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