Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 07.06.1999 (AVE-Anfang: 01.07.1999; AVE-Ende: 30.06.2000)

Nummer: 25601.032

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 07. Juni 1999

Vorgänger: 25601.030

Nachfolger: 25601.035

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1999
AVE Ende 30. Juni 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 219 vom 19. November 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 21. Oktober 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Lohntarifvertrag vom 7. Juni 1999

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

 

mit Wirkung vom 1. Juli 1999

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt::

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Sozialministerium Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

vom 7. Juni 1999

gültig ab 1. Juli 1999

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Baden-Württemberg

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Baden-Württemberg, Stuttgart

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich: für das Land Baden-Württemberg

fachlich: für solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Wach- und Sicherheitsgewerbes, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (Baden-Württemberg) ihren Sitz haben, sowie für Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes oder selbständigen Betriebsteiles unterliegen

persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

§ 2 Löhne

  ab 1.7.1999

Der Stundengrundlohn beträgt für

a) Separatwachdienst    
       
a.1 Separatwachmänner/-frauen ohne Werkschutzlehrgänge   DM 13,02
       
a.2 Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang I   DM 13,30
       
a.3 Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang II   DM 13,59
       
  Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2, resp. a.3    
       
  Die Werkschutzausbildung muß der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen.    
  Die Werkschutzausbildung muß je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten.    
       
b) Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen   DM 15,82
       
c) Separatwachmänner/-frauen mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt   DM 17,11
       
d) Flughafenkontrollpersonal   DM 18,59
       
  Flughafenkontrollpersonal mit Abschluß IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft   DM 19,81
       
e) Revierwachrnänner/-frauen   DM 14,33
       
f) Separatwachrnänner/-frauen in militärischen Objekten    
       
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (ohne Konsolenbediener im Betreibermodell)   DM 18,58
       
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (als Konsolenbediener im Betreibermodell)   DM 19,45
       
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde   DM 10,88
       
  Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr    
       
  Für eine 12-Stunden-Schicht / je Schicht pauschal DM 50,00
       
g) Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten    
  die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden    
       
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde   DM 18,58
  Hundeführung   DM 0,85
       
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde   DM 10,88
  Hundeführung   DM 0,85
       
h) Beschäftigte im Geld- und Werttransport    
       
  bis zu einer Beschäftigungszeit von 12 Monaten   DM 19,29
       
  nach 12monatiger Beschäftigung im Geld- und Werttransport   DM 20,05
       
i) Beschäftigte im Kurier- und Belegtransport    
       
  bis zu ...

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