Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 07.10.2005 (AVE-Anfang: 01.11.2005; AVE-Ende: 31.12.2007)
Nummer: 25610.023
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 07. Oktober 2005
Vorgänger: 25610.020
Nachfolger: 25610.026
AVE
AVE Anfang 01. November 2005
AVE Ende 31. Dezember 2007
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 105 vom 07. Juni 2006
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 27. April 2006
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung und Protokollnotiz vom 7. Oktober 2005 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein
mit Wirkung vom 1. November 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben.
Der persönliche Geltungsbereich der Tarifverträge erfasst nur die Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
Tarifvertrag zu Buchstabe b:
§ 2 Abschnitt I Nr. 3, Abschnitt II Nr. 4.2 Buchstabe d und Abschnitt IV sowie § 3 und § 4 werden erst mit Wirkung vom 25. Februar 2006 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein
vom 7.Oktober 2005
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Schleswig-Holstein
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Nord
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Bundesland Schleswig-Holstein
fachlich:
für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Schleswig-Holstein liegen, ansässig oder tätig sind bzw. für alle in den Landesgrenzen erbrachten Dienstleistungen, sowie für Geld- und Wertdienste, die im Bundesland Schleswig-Holstein durchgeführt werden, unabhängig vom Sitz des beauftragten oder erbringenden Betriebes oder Unternehmens.
persönlich:
für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft. Aus Gründen der Vereinfachung sind alle Begriffe im maskulin gehalten.
§ 2 Lohnsätze
I. Interventions- / Revierdienst |
Lohn in Euro ab 1.11.2005 |
Lohn in Euro ab 1.1.2007 |
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1. |
Wachmann |
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Stundengrundlohn |
6,70 |
6,80 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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6,85 |
6,95 |
2. |
Streifenwagenfahrer |
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Stundengrundlohn |
7,50 |
7,60 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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7,65 |
7,75 |
3. |
Alarmfahrer im Funkwageneinsatz |
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Stundengrundlohn |
7,60 |
7,70 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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7,75 |
7,85 |
4. |
Oberwachmann (als Springer vorgesehen) |
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es werden Löhne gem. Ziffer 1. und 2. gezahlt zzgl. je Stunde zum Stundengrundlohn |
0,26 |
0,26 |
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II. Objektschutzdienst / Separatwachdienst |
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1. |
Wachmann |
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Stundengrundlohn |
5,30 |
5,45 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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5,45 |
5,60 |
2. |
Standosten mit Sonderaufgaben und Erschwernissen bei zusätzlicher Dienstleistung zur eigentlichen Wachtätigkeit sowie Werkschutzfachkraft / Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft vor dem Ausbildungsabschluss |
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Stundengrundlohn |
5,41 |
5,56 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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5,56 |
5,71 |
3.a) |
Wachmann im Werkschutzdienst, der auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut ist und auf Forderung des Auftraggebers eine IHK - Prüfung Werkschutzfachkraft / Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft / Fachkraft für Schutz und Sicherheit gem. Prüfungsordnung abgelegt hat |
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Stundengrundlohn |
8,00 |
8,95 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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8,15 |
8,20 |
b) |
Wachführer im Werkschutzdienst |
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Zulage je geleisteter Stunde zum Stundengrundlohn |
0,51 |
0,51 |
4.1a) |
Wachmann im Auftrag der Bundeswehr |
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Stundengrundlohn |
6,63 |
6,77 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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6,78 |
6,92 |
b) |
Wachmann im Auftrag der Bundeswehr bei Schichten unter 24 Stunden |
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Stundengrundlohn |
7,48 |
7,64 |
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Zulage |
0,15 |
0,15 |
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7,63 |
7,79 |
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