Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 05.12.2001 (AVE-Anfang: 01.02.2002; AVE-Ende: 31.01.2003)
Nummer: 25610.019
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 05. Dezember 2001
Vorgänger: 25610.013
Nachfolger: 25610.020
AVE
AVE Anfang 01. Februar 2002
AVE Ende 31. Januar 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 199 vom 24. Oktober 2002
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 20. September 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein der nachfolgen bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohntarifvertrag einschließlich Protokollnotizen 1 und 2 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2001
mit Wirkung vom 1. Februar 2002 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im örtlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbständigen Betriebsteils unterliegen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Schleswig-Holstein
vom 5. Dezember 2001
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,
Landesgruppe Schleswig-Holstein, Kiel
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
(ver.di), Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg Vorpommern
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Land Schleswig-Holstein.
fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie die in Schleswig-Holstein befindlichen militärischen und zivilen Objekte und Liegenschaften der Bundeswehr.
persönlich: für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie für alle gewerblichen Arbeitnehmer, mit Ausnahme der nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die in der Bewachung militärischer und ziviler Objekte und Liegenschaften der Bundeswehr im Betreibermodell eingesetzt sind.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Lohnsätze
I. Revierwachdienst |
Taglohn ab 1.2.2002 EUR |
Nachtlohn ab 1.2.2002 EUR |
1. |
Wachmann |
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Stundengrundlohn |
6,50 |
5,92 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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6,60 |
6,02 |
2. |
Streifenwagenfahrer |
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Stundengrundlohn |
7,39 |
6,73 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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7,49 |
6,83 |
3. |
Oberwachmann (als Springer vorgesehen) es werden Löhne gem. Ziff. 1. und 2. gezahlt |
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zzgl. je Stunde |
0,26 |
0,26 |
II. Separatwachdienst |
Taglohn ab 1.2.2002 EUR |
Nachtlohn ab 1.2.2002 EUR |
1. |
Wachmann |
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Stundengrundlohn |
5,00 |
4,55 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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5,10 |
4,65 |
2. |
Standposten mit Sonderaufgaben und Erschwernissen bei zusätzlicher Dienstleistung zur eigentlichen Wachtätigkeit sowie Werkschutzfachkraft vor dem Ausbildungsabschluss |
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Stundengrundlohn |
5,16 |
4,69 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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5,26 |
4,79 |
3. |
a) Wachmann im Werkschutzdienst, der auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut ist und auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung gem. Prüfungsordnung abgelegt hat |
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Stundengrundlohn |
7,85 |
7,14 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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7,95 |
7,24 |
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b) Wachmann im Werkschutzdienst für Kernkraftwerke mit abgelegter Werkschutzausbildung und der zur Objektsicherung von Kernkraftwerken erforderlichen Gesamtausbildung |
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Stundengrundlohn |
9,56 |
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Zulage |
0,10 |
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9,66 |
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c) Zulage für Rufbereitschaft im Werkschutzdienst für Kernkraftwerke. Für die angeordnete Bereitschaft, im Falle einer Wachverstärkung zur Verfügung zu stehen, erhält der Wachmann je 24 Stunden eine Bereitschaftspauschale von |
5,11 |
5,11 |
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d) Wachführer im Werkschutzdienst gem. § 3 a) Zulage je geleistete Stunde |
0,51 |
0,51 |
4.1 |
a) Wachmann in Objekten der Bundeswehr |
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Stundengrundlohn |
6,29 |
5,73 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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6,39 |
5,83 |
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b) Wachmann in Objekten der Bundeswehr bei Schichten unter 24 Stunden |
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Stundengrundlohn |
7,10 |
6,46 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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7,20 |
6,56 |
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c) Wachführer in Objekten der Bundeswehr |
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Stundengrundlohn |
7,25 |
6,59 |
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Zulage |
0,10 |
0,10 |
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7,35 |
6,96 |
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d) Wachpersonal in Objekten der Bundeswehr, das als Streifenposten mit Wachbegleithund eingesetzt ist, erhält eine |
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Zulage je Stunde von |
0,51 |
0,51 |
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Der Zulage steht dem Wachmann auch während der Bereitschaftszeit einer Hund... |