Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, keram. Industrie u. Glasveredelung, Rheinland-Pfalz, 06.06.1995 (AVE-Anfang: 01.06.1995; AVE-Ende: 30.06.1996)
Nummer: 05201.175
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Keramische Industrie u. Glasveredelung
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Koblenz u. Trier, Städte Mainz u. Worms, Kreise Alzey-Worms u. Mainz-Bingen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 06. Juni 1995
Vorgänger: 05201.163
Nachfolger: 05201.190
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1995
AVE Ende 30. Juni 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 17 vom 25. Januar 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Keramische Industrie und die Glasveredelung
vom 7. Dezember 1995
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung vom 6. Juni 1995 |
für die Keramische Industrie und die Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier sowie den kreisfreien Städten Mainz und Worms und den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen des Landes Rheinland-Pfalz.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt am 1. Juni 1995
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz, Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Lohntarifvertrag für die Keramische Industrie und die Glasveredelung
vom 6. Juni 1995
zwischen dem
Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V., Neuwied,
der
Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik
Bezirk Rheinland-Pfalz, Saarland, Mainz,
und der
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
Bezirk Rheinland-Pfalz, Saarland, Mainz.
§ 1 Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer der keramischen Industrie und der Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, ferner den kreisfreien Städten Mainz und Worms sowie den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen.
Zur keramischen Industrie gehören: Herstellung und Dekoration von Geschirr, Ziergegenständen, sanitären Waren, elektrotechnischen oder technischen Artikeln aus feinkeramischen Massen, z.B. Porzellan, Steatit, Feuerton, Feinsteinzeug, Steingut, Fayence, Terrakotta usw.; Herstellung von Krug- und Tonwaren, grausalzglasiertem Steinzeug, chemischem Steinzeug, Schleifsteinen und Schmirgel, Steinzeugröhren; Herstellung und Vertrieb keramischer Massen für die feinkeramische Industrie.
§ 2 Lohngruppeneinteilung
Die Lohngruppeneinteilungen sind in einem besonderen Tarifvertrag geregelt.
§ 3
Der Lohntarifvertrag vom 2. Mai 1994 wird für die Monate Juni und Juli 1995 wieder in Kraft gesetzt.
§ 4 Zeitlohn
Arbeitnehmer ab 18 Jahre erhalten ab 1. August 1995
Lohngruppe I |
14.09 DM |
Lohngruppe II |
14,56 DM |
Lohngruppe III |
15,19 DM |
Lohngruppe IV |
15,85 DM |
Lohngruppe V |
16,45 DM |
Lohngruppe VI |
17,45 DM |
Lohngruppe VII |
18,37 DM |
Einschließlich der nach § 7 VII Ziff. 1 MTV festgelegten Zulage ergeben sich für Handwerker im Zeitlohn folgende Stundenlöhne:
Handwerker der LG VI |
19,16 DM |
Handwerker der LG VII |
20,18 DM |
§ 5 Leistungslohn
Gemäß Ziffer 5 des Überleitungsvertrages vom 13. Juli 1988 gelten die bisherigen betrieblichen und tariflichen Regelungen weiter. Demgemäß beziehen sich die folgenden Richtsätze auch auf die bisherigen Lohngruppeneinteilungen (RUV).
Arbeitnehmer ab 18 Jahre erhalten ab 1. August 1995
Akkordrichtsätze bei Stück-/Geldakkord
Lohngruppe I |
16,39 DM |
Lohngruppe II |
17,37 DM |
Lohngruppe III |
17,72 DM |
Lohngruppe IV |
18,11 DM |
Lohngruppe V |
19,38 DM |
Prämienrichtlohn und Fließbandarbeit
Lohngruppe I |
15,96 DM |
Lohngruppe II |
16,85 DM |
Lohngruppe III |
17,18 DM |
Lohngruppe IV |
17,55 DM |
Lohngruppe V |
18,66 DM |
Bei den neu festzulegenden Leistungslöhnen werden die bei der AKI zugrunde liegenden Tarifbedingungen auf der Basis der neuen Lohntafel (AKI) verwandt. Eine Anwendung der AKI-Regelung setzt die Einführung neuer Technologien, neuer Arbeitsgänge bzw. die Neueinführung von Leistungslohnsystemen voraus.
§ 6 Löhne der Jugendlichen
Jugendliche Arbeitnehmer erhalten entsprechend der Altersabstaffelung nach § 7 VIII MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland - ohne die neuen Bundesländer -
ab 1. August 1995:
bis zum vollendeten |
16. Lebensjahr |
65% |
bis zum vollendeten |
18. Lebensjahr |
80% |
nach dem vollendeten |
18. Lebensjahr |
100% |
des Lohnes der zuständigen Lohngruppe.
§ 7 Vorarbeiter
Von der Betriebsleitung bestellte...