Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 15.01.2014 (AVE Anfang: 01.01.2014, AVE Ende: 31.12.2014)
Nummer: 25601.061
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter und Auszubildende
Datum: 15. Januar 2014
Vorgänger: 25601.059
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2014
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 23. Juli 2014
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 10. Juli 2014
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss Baden-Württemberg
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom 15. Januar 2014
– gültig ab 1. Januar 2014, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2014 –
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 mit den unten stehenden Einschränkungen und dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Baden-Württemberg;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
a) |
Von § 2 werden folgende Regelungen von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen:
- Abschnitt I Nummer 2,
- Abschnitt II Nummer 2 bis 4,
- Abschnitt III Nummer 2 bis 5,
- Abschnitt V,
- Abschnitt VI Nummer 2 und 3
sowie die jeweiligen Lohnzulagen zu den ausgenommenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen. Ausnahme: Lohnzulage Nummer 12 wird für allgemeinverbindlich erklärt. |
b) |
Von § 3 werden die Zeitzuschläge der unter Buchstabe a ausgenommenen Lohn- bzw. Entgeltgruppen ausgenommen. |
c) |
§ 5 gilt nur für Arbeitnehmer, die von Betrieben im betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags an andere Betriebe verliehen werden, nicht aber für Leiharbeitnehmer, die von (reinen) Arbeitnehmerüberlassungsbetrieben an Betriebe im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags verliehen werden. |
d) |
Soweit Arbeitnehmer nach Buchstabe c der Allgemeinverbindlichkeit unterfallen, gelten die unter Buchstabe a und b genannten Ausnahmen entsprechend. |
e) |
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
f) |
§ 6 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines in Baden-Württemberg gelegenen Betriebs oder eines selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
Tarifvertragsparteien sind:
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Baden-Württemberg, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits,
und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, Theodor-Heuss-Straße 2/ Haus 1, 70174 Stuttgart, andererseits.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungsoder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg
vom 15. Januar 2014,
gültig ab 1. Januar 2014
Zwischen dem
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT
Landesgruppe Baden-Württemberg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Baden-Württemberg
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg;
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen für...