Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Sicherheitsdienstleistungen, Hamburg, 18.01.2024 (AVE-Anfang: 01.01.2024)
Nummer: 256000500035
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Sicherheitsdienstleistungen
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 18. Januar 2024
Vorgänger: 256000500034
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2024
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B9 vom 22. August 2024
Bemerkung
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 29. Juli 2024
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg der
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg vom 18. Januar 2024 einschließlich Protokollnotizen 1 und 2
– gültig ab 1. Januar 2024, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2025 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Hamburg, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits, und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2024 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg;
fachlich:
für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen
Nicht erfasst sind die folgenden Dienstleistungen:
- Geld- und Wertdienstleistungen,
- Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen;
persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Ferner wird § 7 Nummer 3 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg
vom 18. Januar 2024
Zwischen der Tarifgemeinschaft des
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,
Landesgruppe Hamburg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen Nicht erfasst sind die folgenden Dienstleistungen:
- Geld- und Wertdienstleistungen,
- Sicherheitsdienstleistungen nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie Service- und Fluggastdienste, jeweils an Verkehrsflughäfen.
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c) |
für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Löhne
Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne vereinbart:
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ab 01.01.2024 |
ab 01.03.2024 |
ab 01.02.2025 |
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€ / Std |
€ / Std |
€ / Std |
I. |
INTERVENTIONSDIENST / REVIERDIENST |
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Sicherheitsmitarbeiter im Interventions- und Revierdienst |
13,15 |
14,06 |
14,77 |
II. |
OBJEKTSCHUTZDIENST / SEPARATWACHDIENST |
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1. |
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- / Separatwachdienst |
13,00 |
13,90 |
14,60 |
2. |
Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer oder als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft. Der Einsatz im Werkschutzdienst erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder ist arbeitsvertraglich vereinbart. |
14,40 |
15,40 |
16,17 |
3. |
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer ... |