Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Bekleidungsindustrie, Berlin (West), 30.06.1993 (AVE-Anfang: 01.05.1993; AVE-Ende: 30.04.1994)
Nummer: 12005.048
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 30. Juni 1993
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1993
AVE Ende 30. April 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 60 vom 26. März 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Für Teile des TV beginnt die AVE erst am 01.06.1993.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
vom 24. Februar 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Lohntarifvertrag mit Lohngruppenverzeichnis und Nachtrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 30. Juni 1993 |
zu den Buchstaben a bis c: für die Bekleidungsindustrie des Landes Berlin ausschließlich des beigetretenen Teils des Landes Berlin,
Zu Buchstabe a: |
- ohne Lohngruppenverzeichnis und Nachtrag - |
|
1. Mai 1993, |
|
- Lohngruppenverzeichnis und Nachtrag - |
|
1. Juni 1993, |
mit dem weiter unten stehenden Hinweis zu den Buchstaben a und b für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Buchstaben a und b ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlichkeit erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander verpflichten.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen
Lohntarifvertrag über die Mindestlöhne für die gewerblichen Arbeitnehmer (Betriebsarbeiter/innen) der Berliner Bekleidungsindustrie
vom 30. Juni 1993
Zwischen dem
Verband der Berliner Bekleidungsindustrie e.V.
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung
andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Für das Land Berlin mit Ausnahme desjenigen Teils des Landes Berlin, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gültig war. |
2. |
Fachlich: Für alle zur Bekleidungsindustrie gehörenden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen. |
3. |
Persönlich: Für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden (ausgenommen Heimarbeiter), die arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten verrichten. |
§ 2 Lohngestaltung
1. |
Die tariflichen Löhne ergeben sich aus dem anliegenden Lohngruppenverzeichnis. |
2. |
Die in diesem Vertrag vorgenommene Erhöhung der Tariflöhne bedeutet keine automatische Erhöhung der Effektivlöhne. In Betrieben, in denen bereits höhere als in diesem Tarifvertrag vereinbarten Löhne gezahlt werden, können diese Löhne aus Anlaß dieser Vereinbarung nicht ermäßigt werden. Übertarifliche Lohnbeträge (wie z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen), die vom Arbeitgeber gesondert schriftlich auszuweisen sind, können auf die Erhöhung der Tariflöhne aus dieser Vereinbarung angerechnet werden. Leistungsbedingte Zuschläge sind auf die vereinbarte Lohnerhöhung nicht anrechenbar. |
§ 3 Schlichtung von Streitigkeiten
Die Beilegung von Streitigkeiten der Tarifvertragsparteien über Bestand, Anwendung und Auslegung dieses Tarifvertrages erfolgt in einem Schlichtungsverfahren nach folgenden Bestimmungen:
1. |
Es wird ein Schlichtungsausschuß gebildet, der sich aus je 2 Vertretern der Tarifvertragsparteien zusammensetzt. Diese Vertreter werden von Fall zu Fall von den Tarifvertragsparteien bestellt. |
2. |
Der Schlichtungsausschuß wird auf Antrag einer Tarifvertragspartei tätig. Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung, zusammenzutreten. |
3. |
Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in ihrem Wortlaut schriftlich festzulegen und von den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu unterzeichnen. |
4. |
Ist in dem Schlichtungsausschuß ausnahmsweise die Bereinigung des Streitfalles nicht möglich, so wird von den Tarifvertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis ein unparteiischer Vorsitzender bestellt. Der Schlichtungsausschuß entscheidet in dieser Besetzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
5. |
Der Schiedsspruch ist schriftlich festzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
§ 4 Schlußbestimmungen
1. |
Dieser Tarifvertrag gilt ab 1. Mai 1993 Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt der Betriebsarbeiterlohntarif der Vertragsparteien vom 10. Juni 1992 außer Kraft. |
2. |
Der vorliegende Lohntarif wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Tarifvertragsparteien haben das Recht, diesen Tarifvertrag mit einer Frist von 2 Monaten, jeweils bis zum Monatsende, und zwar frühestens zum 30.4.1994 zu kündigen. Wird der Tarifvertrag gekündigt, galten seine Bestimmungen bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages unverändert weiter. |
Lohngruppenverzeichnis
[Vorspann]
für die gewerblichen Arbeitnehmer (Betriebsarbeiter/innen) der Berliner Bekleidungsindustrie
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