2.1 Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei einer Lohnzahlung durch Dritte zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Ausnahmsweise gehen die lohnsteuerlichen Abzugspflichten auf den Dritten über. Dies ist der Fall, wenn die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts einvernehmlich vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden. Die Besteuerung von Arbeitslohnzahlungen durch Dritte, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber unterliegen, wird im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 25 EStG verwirklicht.
Arbeitgeberpflichten bei Lohnzahlungen Dritter
Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer für den von dritter Seite gezahlten Arbeitslohn dann einzubehalten, wenn der Dritte in der praktischen Auswirkung nur als Zahlstelle des Arbeitgebers in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet ist. In diesem Fall sind die Arbeitgeberpflichten uneingeschränkt allein durch den Arbeitgeber, nicht hingegen von der Zahlstelle zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht.
Unechte und echte Lohnzahlungen
Die Lohnsteuer-Richtlinien unterscheiden zwischen sog. unechten und echten Lohnzahlungen durch Dritte.
Die unechte Lohnzahlung von dritter Seite löst stets eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung beim Arbeitgeber aus. Von einer echten Lohnzahlung durch Dritte muss der Arbeitgeber den Lohnabzug hingegen nur dann vornehmen, wenn er über die Tatsache und Höhe der Leistung Kenntnis erlangt bzw. bei der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können.
2.2 Unechte Lohnzahlung eines Dritten
Handelt der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers, liegt eine unechte Lohnzahlung eines Dritten vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat.
Sind der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden, verschafft diese Situation dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Dritten Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt, wenn der Dritte Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber leistet, wie z. B. eine selbstständige Kasse Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder von Erholungsbeihilfen.
Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft daher den Arbeitgeber.
2.3 Echte Lohnzahlung eines Dritten
Werden dem Arbeitnehmer Vorteile als Barzuwendung von einem Dritten eingeräumt und tatsächlich erbracht, mit denen der Dritte wirtschaftlich belastet ist, liegt eine echte Lohnzahlung eines Dritten vor. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung muss folgende Merkmale aufweisen:
- im Rahmen des Arbeitsverhältnisses,
- für den Arbeitgeber erbracht,
- Arbeitgeber hat von der Vorteilsgewährung Kenntnis oder müsste sie haben.
- Der Arbeitgeber hat hier die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
Hierzu gehören z. B. geldwerte Vorteile, die der Leiharbeitnehmer aufgrund des Zugangs zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten des Entleihers erhält.