Handelt der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers, liegt eine unechte Lohnzahlung eines Dritten vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Dritte im Auftrag des Arbeitgebers leistet oder die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers innehat.

Sind der Arbeitgeber und der Dritte konzernmäßig verbunden, verschafft diese Situation dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Entscheidungen des Dritten Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt, wenn der Dritte Zahlungen aufgrund konkreter Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber leistet, wie z. B. eine selbstständige Kasse Zahlungen von Unterstützungsleistungen oder von Erholungsbeihilfen.

Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung trifft daher den Arbeitgeber.

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