Da unter Einmalzahlungen in erster Linie die nicht in ständiger Wiederholung zu zahlenden Bezüge zu verstehen sind, gehören z. B. Provisionen, Überstundenvergütungen und Verkaufsprämien nicht dazu. Diese Vergütungen zählen vielmehr zum laufenden Arbeitslohn und sind daher in dem Zeitabschnitt für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei verspäteter Auszahlung ist deshalb eine Korrektur der Beitragsberechnung erforderlich.
Häufig werden derartige Zahlungen nicht monatlich, sondern für einen größeren Zeitraum geleistet. Lässt sich die Zuordnung zu dem entsprechenden Zeitraum nicht ohne Weiteres vornehmen, ist eine anteilmäßige (= monatlich gleichmäßige) Verteilung auf die entsprechenden Beschäftigungszeiträume zulässig.
2.2.1 Montagebeteiligung
Montagebeteiligungen sind laufendes Arbeitsentgelt. Sie sind wie nachgezahltes Arbeitsentgelt dem Arbeitslohn desjenigen Abrechnungszeitraums zuzurechnen, in dem sie erarbeitet werden, wenn sie
- nicht zusammen mit dem Arbeitsentgelt für den einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern
- später und für mehrere Abrechnungszeiträume zusammen abgerechnet werden.
2.2.2 Akkordspitze
Bei verspäteter Auszahlung von Akkordspitzen sind diese – unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung – gleichmäßig auf die Entgeltzahlungszeiträume, in denen sie verdient wurden, zu verteilen. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Gruppenakkord handelt und der Anteil des einzelnen Arbeitnehmers nicht genau festgestellt werden kann.
2.2.3 Provision/Verkaufsprämie/Überstundenvergütung o. dgl.
Aus verwaltungsmäßigen Gründen werden Provisionen, Verkaufsprämien, Überstundenvergütungen usw. vielfach mit ständiger 1-, 2- oder sogar mehrmonatiger Verspätung mit dem laufenden Entgelt gezahlt.
Unter der Voraussetzung, dass diese "Phasenverschiebung" permanent gleichmäßig vorliegt, können diese Entgeltbestandteile zur Vermeidung des entsprechend großen Arbeitsaufwands im Monat der Auszahlung für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Eine derartige Vorgehensweise wird von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ausdrücklich zugelassen.
Zuordnung von Mehrarbeitsvergütungen
Die Zuordnung von Mehrarbeitsvergütungen in den nächsten oder übernächsten Abrechnungszeitraum ist nur möglich, wenn
- die Abrechnung kontinuierlich zeitversetzt erfolgt,
- die Entscheidung für den nächsten oder übernächsten Zeitraum beibehalten wird und
- die Mehrarbeitsvergütung monatlich und regelmäßig gezahlt wird.